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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 23.06.1960 - VIII ZR 115/59 – Schultheiß-Bräu –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorhergehend OLG Bamberg, 03.04.1959, 3. ZS; LG Coburg

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Grundstückseigentümer einen langfristigen Bierbezugsvertrag aus wichtigem Grund kündigen kann, wenn er die Gaststätte nicht selbst betreibt, sondern verpachten möchte, aber keine Aussicht auf einen Pächter hat und die Fortsetzung des Vertrags seine wirtschaftliche Existenz gefährdet.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Grundstückseigentümer (Gastwirt) möchte einen langfristigen Bierbezugsvertrag mit einer Brauerei (hier: Schultheiß-Bräu) kündigen. Er beruf sich darauf, dass er die Gaststätte nicht selbst führt, sondern verpachten will, aber keinen Pächter findet, der die Bierbezugspflicht übernimmt. Die wirtschaftliche Existenz des Eigentümers ist durch die Fortsetzung des Vertrags schwer gefährdet.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der Grundstückseigentümer den Bierbezugsvertrag aus wichtigem Grund kündigen darf (§ 242 BGB), wenn:

  • er die Gaststätte nicht selbst betreibt, sondern verpachten will,
  • keine Aussicht auf einen Pächter besteht, der die Bezugspflicht übernimmt,
  • die Fortsetzung des Vertrags seine wirtschaftliche Existenz gefährdet.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Auslegung nach Treu und Glauben (§ 157 BGB):

    • Der Vertrag ist so auszulegen, dass die Bezugspflicht endet, wenn der Gastwirt die Gaststätte nicht selbst weiterführen kann, ohne in Vermögensverfall zu geraten, und kein Pächter gefunden wird.
    • Eine ununterbrochene Bezugspflicht auch ohne Pächter ist unzumutbar und widerspricht Treu und Glauben.
  2. Kündigung aus wichtigem Grund (§ 242 BGB):

    • Die Durchführung des Vertrags ist durch externe Umstände (kein Pächter) erheblich gefährdet und dem Gastwirt nicht mehr zumutbar.
    • Das Kündigungsrecht tritt an die Stelle eines Rücktrittsrechts bei Wegfall der Geschäftsgrundlage.
    • Ein vollständiger Ausschluss des Kündigungsrechts durch Vertrag ist unwirksam.
  3. Einzelfallabhängigkeit:

    • Die Kündigung ist nur zulässig, wenn keine andere Lösung (z. B. durch finanzielle Opfer) möglich ist.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 157 BGB (Auslegung nach Treu und Glauben)
  • § 242 BGB (Kündigung aus wichtigem Grund)
  • BGH-Rechtsprechung zu Dauerschuldverhältnissen und Wegfall der Geschäftsgrundlage.
KI INHALT
Langfristiger Bierbezugsvertrag kann vom Grundstückseigentümer aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn keine Verpachtung der Gaststätte möglich ist und die Fortsetzung die wirtschaftliche Existenz gefährdet. Kündigung aus § 242 BGB zulässig, wenn Vertragsdurchführung unzumutbar wird.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Schultheiß-Bräu
STICHWORT
Schultheiss Bräu Weißenbrunn (Frankenwald)
Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund
Auslegung
Bierbezugsvertrag
FUNDSTELLE
LM Nr. 10 zu § 242 BGB (Bc)
IBRRS 60, 0171
WRP 60, 289
NJW 60. 1614
MDR 60, 921
DB 60, 1214 LS
BB 60, 1614 LS
NORM
§ 157 BGB
§ 242 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
23.06.1960
AKTENZEICHEN
VIII ZR 115/59
ECLI
LIEFERUNG
25.03.2026
ÄNDERUNG
25.03.2026 09:19:32