Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 26.05.1986 - VIII ZR 218/85 – Heinrich Bauer Verlag –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorgehend OLG Hamburg, 08.05.1985 - 5 U 183/83 -; LG Hamburg, 24.06.1983 - 74 O 553/82 -;

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass Klauseln in AGB eines Zeitschriften-Abonnements, die das außerordentliche Kündigungsrecht des Kunden bei Lieferstörungen durch höhere Gewalt oder bei Preiserhöhungen ausschließen, unwirksam sind, da sie den Kunden unangemessen benachteiligen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Heinrich Bauer Verlag (Verwender der AGB) hat in seinen AGB für Zeitschriften-Abonnements Klauseln verwendet, die:

  • das außerordentliche Kündigungsrecht des Kunden bei Lieferstörungen durch höhere Gewalt ausschließen,
  • den Kunden auch bei "angemessenen" Preiserhöhungen an den Vertrag binden. Ein Kunde (Vertragspartner) wendet sich gegen diese Klauseln und begehrt deren Unwirksamkeit nach § 9 AGBG (heute § 307 BGB).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat die Klauseln für unwirksam erklärt, da sie den Kunden unangemessen benachteiligen.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Grundsatz des außerordentlichen Kündigungsrechts: Bei Dauerschuldverhältnissen (wie Abonnementverträgen) kann jeder Teil aus wichtigem Grund kündigen, wenn die Vertragsdurchführung durch unvorhergesehene Umstände (z. B. höhere Gewalt) erheblich gefährdet wird und ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist (§ 242 BGB).

    • Dies gilt unabhängig davon, ob der Verwender die Umstände zu vertreten hat.
  2. Unangemessene Benachteiligung (§ 9 AGBG):

    • Der Ausschluss des Kündigungsrechts bei Lieferstörungen oder Preiserhöhungen in AGB widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben.
    • Selbst wenn die Störung nicht vom Verwender verschuldet ist, kann dem Kunden die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar sein (z. B. bei längerer Nichtbelieferung oder wenn ihm der vollständige Bezug einer Zeitschrift wichtig ist).
    • AGB können das gesetzliche außerordentliche Kündigungsrecht nicht abbedingen, da dies den Kunden unangemessen benachteiligen würde.
  3. Keine Ausnahme für Zeitschriften-Abonnements: Das Recht zur außerordentlichen Kündigung gilt für alle Dauerschuldverhältnisse, auch für Zeitschriften-Abonnements. Es gibt keine Rechtfertigung, hier eine Ausnahme zu machen.

Rechtsfolgen: Die streitigen Klauseln sind unwirksam. Der Kunde behält sein Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn die Fortsetzung unzumutbar wird.

KI INHALT
AGB-Klauseln in Zeitschriften-Abonnements, die das außerordentliche Kündigungsrecht bei Lieferstörungen oder Preiserhöhungen ausschließen, sind unangemessen und unwirksam. Dauerschuldverhältnisse können aus wichtigem Grund gekündigt werden, auch bei höherer Gewalt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Heinrich Bauer Verlag
STICHWORT
FUNDSTELLE
IBRRS 86, 0313
DRspr I (120) 155 a-b
BGHWarn 86, Nr .167
EWiR 86, 745 (Graf von Westphalen)
MDR 87, 51 LS
ZIP 86, 919
WM 86, 1059
VuR 86, 113 m.Anm. Heidemann
LM Nr. 9 zu § 9 AGBG (Ci)
DB 86, 2224
BeckRS 98, 100253
AfP 86, 233 m.Anm. Graf von Westphalen
NORM
§ 9 AGBG
§ 242 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
26.05.1986
AKTENZEICHEN
VIII ZR 218/85
ECLI
LIEFERUNG
25.03.2026
ÄNDERUNG
06.08.2026 15:18:50