vorhergehend LG München I, 12.08.2025 - HK O 8482/25 -
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Fazit / Kurzzusammenfassung: Das OLG München entscheidet, dass ein Unternehmer (U) einem ausgeschiedenen Handelsvertreter (HV) im Wege der einstweiligen Verfügung untersagen kann, im Geschäftsverkehr zu behaupten, der U manipuliere seine Vertriebsmitarbeiter oder zahle die Stornoreserve niemals aus. Die Entscheidung hängt von der Dringlichkeit, der Glaubhaftmachung der Wiederholungsgefahr und der Unlauterkeit der Behauptung ab.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Antragsteller (U): Ein Unternehmer, der Finanzdienstleistungen vertreibt.
- Antragsgegner: Ein ausgeschiedener Handelsvertreter (HV), der nun für einen Mitbewerber tätig ist.
- Begehren: Der U beantragt eine einstweilige Verfügung gegen den HV, um ihm zu verbieten, im Geschäftsverkehr – insbesondere zur Abwerbung von Vertriebsmitarbeitern – zu behaupten:
- Vertriebsmitarbeiter des U würden manipuliert.
- Der U zahle die Stornoreserve (eine Rücklage für stornierte Verträge) niemals aus.
- Rechtsgrundlage: §§ 935, 940 ZPO (einstweiliger Rechtsschutz), § 4 Nr. 4 UWG (unlautere geschäftliche Handlungen durch unwahre Tatsachenbehauptungen).
b) Was hat das Gericht entschieden?
Unterlassung der Behauptung zur Stornoreserve:
- Der Antrag auf Unterlassung der Aussage, der U zahle die Stornoreserve niemals aus, ist zulässig und begründet.
- Die Behauptung ist unzutreffend und unlauter (§ 4 Nr. 4 UWG), da der U glaubhaft gemacht hat, dass er die Stornoreserve bei Vorliegen der Voraussetzungen auszahlte.
- Der Verfügungsgrund (Dringlichkeit) ist gegeben, da der U sich auf die tatsächliche Vermutung der Dringlichkeit nach § 12 Abs. 1 UWG stützen kann.
Unterlassung der Behauptung zu „50% des Umsatzes“:
- Der Antrag, die Behauptung zu untersagen, Vertriebspartner erhielten nur 50% des Umsatzes, ist unzulässig.
- Grund: Der Verfügungsgrund fehlt, weil der Antrag erst mehr als drei Monate nach der behaupteten Äußerung gestellt wurde. Ein zu langes Zuwarten widerlegt die Dringlichkeit.
Abweisung der Behauptung zur Manipulation:
- Die Unterlassung der Aussage, Vertriebsmitarbeiter würden manipuliert, wird nicht näher begründet, da der Fokus auf der Stornoreserve liegt.
Wiederholungsgefahr:
- Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist nicht glaubhaft gemacht, wenn sich die Behauptungen des HV und des U in eidesstattlichen Versicherungen gleichwertig gegenüberstehen („non liquet“).
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c) Begründung des Gerichts:
Zulässigkeit der einstweiligen Verfügung:
- Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist ausnahmsweise zulässig, da Unterlassungsansprüche zeitgebunden sind und ohne einstweiligen Rechtsschutz der U irreparable Nachteile erleiden würde.
- Der Verfügungsgrund ist von Amts wegen zu prüfen und kann nicht durch die Parteien disponiert werden.
Dringlichkeit (§ 12 Abs. 1 UWG):
- Bei Wettbewerbsverstößen wird die Dringlichkeit vermutet, es sei denn, der Antragsteller wartet ohne sachlichen Grund zu lange (hier: > 1 Monat = Selbstwiderlegung).
- Die Behauptung zur Stornoreserve fällt unter § 12 Abs. 1 UWG, daher greift die Vermutung.
Unlauterkeit der Abwerbung (§ 4 Nr. 4 UWG):
- Das Abwerben von Mitarbeitern ist grundsätzlich erlaubt, wird aber unlauter, wenn unwahre Tatsachen über den bisherigen Arbeitgeber behauptet werden.
- Die Aussage, die Stornoreserve werde niemals ausgezahlt, ist eine falsche Tatsachenbehauptung (keine Meinungsäußerung nach Art. 5 GG), da ihre Unwahrheit feststeht.
- Die Behauptung ist geeignet, HV zur Kündigung zu bewegen, und verletzt damit die Interessen des U.
Streitgegenstand und Antragsänderung:
- Eine Antragsänderung (z. B. von „50% der Provision“ zu „50% des Umsatzes“) führt zu einem neuen Streitgegenstand, da sich der Lebenssachverhalt ändert.
Glaubhaftmachung (§§ 920 Abs. 2, 936 ZPO):
- Der U muss den Verstoß und die Wiederholungsgefahr glaubhaft machen.
- Bei gleichwertigen eidesstattlichen Versicherungen (Zeuge vs. Antragsgegner) liegt ein non liquet vor – die Glaubhaftmachung scheitert.
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Kernaussage:
Das Gericht bestätigt, dass unwahre Behauptungen in der Abwerbung von Mitarbeitern unlauter sind und per einstweiliger Verfügung verboten werden können – sofern Dringlichkeit und Wiederholungsgefahr glaubhaft gemacht sind. Im konkreten Fall wird nur die Unterlassung der Aussage zur Stornoreserve verboten, während andere Behauptungen aufgrund fehlender Dringlichkeit oder Beweislage abgewiesen werden.