vorgehend OLG München, 19.01.1984 - 14 U 235/83 -; LG Kempten, 22.03.1983 - 1 O 1900/82 -;
zu der Entscheidung vgl. Emmerichm, JuS 85, 987
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Gastwirt sich gegenüber einer Brauerei nicht auf Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen kann, wenn das Nutzungsverhältnis über die Gaststätte (z. B. Pachtvertrag mit einem Dritten) endet, sofern der Bierlieferungsvertrag keine abweichende Regelung enthält. Zudem ist eine formularmäßige Klausel, die der Brauerei bei Vertragsverletzungen des Gastwirts die Rückforderung des Inventars bei fortbestehender Bezugspflicht erlaubt, unwirksam. Bei vor dem 01.04.1977 geschlossenen, überlang laufenden Bierlieferungsverträgen ist eine zeitlich begrenzte Aufrechterhaltung möglich.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Beteiligte: Eine Brauerei (Lieferant) und ein Gastwirt (Abnehmer) aus einem Bierlieferungsvertrag.
- Streitgegenstand:
- Der Gastwirt berief sich auf Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), weil sein Nutzungsverhältnis über die Gaststätte (z. B. Pacht) mit einem Dritten endete. Er wollte sich damit von der Bezugspflicht gegenüber der Brauerei befreien.
- Die Brauerei stützte sich auf eine Formularklausel, die ihr bei Vertragsverletzungen des Gastwirts das Recht gab, das leihweise überlassene Inventar zurückzufordern – ohne dass die Bezugspflicht des Gastwirts entfiel.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Der Gastwirt kann sich nicht auf Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen, wenn der Bierlieferungsvertrag keine abweichende Regelung enthält. Das Risiko für das Ende des Nutzungsverhältnisses trägt allein der Gastwirt.
- Die formularmäßige Klausel zur Rückforderung des Inventars bei fortbestehender Bezugspflicht ist unwirksam, weil sie den Gastwirt unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB a.F., heute § 307 Abs. 1 BGB).
- Bei vor dem 01.04.1977 geschlossenen, übermäßig langen Bierlieferungsverträgen ist eine zeitlich begrenzte Aufrechterhaltung möglich (Anschluss an BGHZ 91, 375).
c) Begründung des Gerichts:
- Risikoverteilung: Der BGH argumentiert, dass der Gastwirt als Betreiber der Gaststätte das Risiko für deren Nutzungsverhältnis trägt. Ohne vertragliche Abweichung kann er die Brauerei nicht mit den Folgen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage belasten.
- Unwirksamkeit der Klausel: Die Klausel führt zu einer einseitigen Benachteiligung des Gastwirts, da er das Inventar verliert, aber weiterhin zur Abnahme von Bier verpflichtet bleibt. Dies verstößt gegen das Verbot unangemessener Benachteiligung in AGB.
- Übergangsregelung für Altverträge: Bei vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes (01.04.1977) geschlossenen Verträgen kann eine angemessene Übergangszeit für die Abwicklung gelten, um Härten zu vermeiden.