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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 27.02.1985 - VIII ZR 85/84 – Bier –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorgehend OLG München, 19.01.1984 - 14 U 235/83 -; LG Kempten, 22.03.1983 - 1 O 1900/82 -;

zu der Entscheidung vgl. Emmerichm, JuS 85, 987

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Gastwirt sich gegenüber einer Brauerei nicht auf Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen kann, wenn das Nutzungsverhältnis über die Gaststätte (z. B. Pachtvertrag mit einem Dritten) endet, sofern der Bierlieferungsvertrag keine abweichende Regelung enthält. Zudem ist eine formularmäßige Klausel, die der Brauerei bei Vertragsverletzungen des Gastwirts die Rückforderung des Inventars bei fortbestehender Bezugspflicht erlaubt, unwirksam. Bei vor dem 01.04.1977 geschlossenen, überlang laufenden Bierlieferungsverträgen ist eine zeitlich begrenzte Aufrechterhaltung möglich.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte: Eine Brauerei (Lieferant) und ein Gastwirt (Abnehmer) aus einem Bierlieferungsvertrag.
  • Streitgegenstand:
  1. Der Gastwirt berief sich auf Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), weil sein Nutzungsverhältnis über die Gaststätte (z. B. Pacht) mit einem Dritten endete. Er wollte sich damit von der Bezugspflicht gegenüber der Brauerei befreien.
  2. Die Brauerei stützte sich auf eine Formularklausel, die ihr bei Vertragsverletzungen des Gastwirts das Recht gab, das leihweise überlassene Inventar zurückzufordern – ohne dass die Bezugspflicht des Gastwirts entfiel.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Der Gastwirt kann sich nicht auf Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen, wenn der Bierlieferungsvertrag keine abweichende Regelung enthält. Das Risiko für das Ende des Nutzungsverhältnisses trägt allein der Gastwirt.
  2. Die formularmäßige Klausel zur Rückforderung des Inventars bei fortbestehender Bezugspflicht ist unwirksam, weil sie den Gastwirt unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB a.F., heute § 307 Abs. 1 BGB).
  3. Bei vor dem 01.04.1977 geschlossenen, übermäßig langen Bierlieferungsverträgen ist eine zeitlich begrenzte Aufrechterhaltung möglich (Anschluss an BGHZ 91, 375).

c) Begründung des Gerichts:

  • Risikoverteilung: Der BGH argumentiert, dass der Gastwirt als Betreiber der Gaststätte das Risiko für deren Nutzungsverhältnis trägt. Ohne vertragliche Abweichung kann er die Brauerei nicht mit den Folgen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage belasten.
  • Unwirksamkeit der Klausel: Die Klausel führt zu einer einseitigen Benachteiligung des Gastwirts, da er das Inventar verliert, aber weiterhin zur Abnahme von Bier verpflichtet bleibt. Dies verstößt gegen das Verbot unangemessener Benachteiligung in AGB.
  • Übergangsregelung für Altverträge: Bei vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes (01.04.1977) geschlossenen Verträgen kann eine angemessene Übergangszeit für die Abwicklung gelten, um Härten zu vermeiden.
KI INHALT
Risikobereich des Gastwirts bei Bierlieferungsvertrag: Kein Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses. Unwirksame Klausel zur Rückgabe des Inventars. Möglichkeit der zeitlich begrenzten Aufrechterhaltung überlanger Verträge vor 1977.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Bier
STICHWORT
Inhaltskontrolle
Wegfall der Geschäftsgrundlage
Bierlieferungsvertrag
FUNDSTELLE
BeckRS 98, 100839
IBRRS 85, 0337
DRspr I (130) 244 a-b
EWiR 85, 137 (Bunte)
LM Nr. 61 zu § 139 BGB
LM Nr. 15 zu § 9 AGBG (Cl) LS
LM Nr. 8 zu § 9 AGBG (Ba) LS
WM 85, 608
BGHWarn 85, Nr. 68
LM Nr. 114 zu § 242 BGB (Bb)
MDR 86, 48
JuS 85, 987
DB 85, 1684
EBE/BGH 85, 608
NORM
§ 28 Abs. 2 AGBG
§ 9 Abs. 1 AGBG
§ 433 BGB
§ 242 BGB
§ 138 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.02.1985
AKTENZEICHEN
VIII ZR 85/84
ECLI
LIEFERUNG
25.03.2026
ÄNDERUNG
25.03.2026 19:04:52