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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Koblenz (Urteil v. 08.01.2026 – 16 O 477/24) hat einen Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers (VN) gegen den Versicherungsvertreter (VV) aus § 6 Abs. 5 VVG (Fehlberatung) abgewiesen, weil die unterschriebene Beratungsdokumentation beweist, dass der VN bewusst auf bestimmte Versicherungsleistungen (z. B. Elementarschäden) verzichtet hat.
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) verlangt von dem Versicherungsvertreter (VV) Schadensersatz wegen behaupteter Fehlberatung nach § 6 Abs. 5 VVG. Der VN macht geltend, nicht ausreichend über den Ausschluss von Elementarschäden (z. B. Überschwemmung) in seiner Betriebsinhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung aufgeklärt worden zu sein.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat die Klage abgewiesen und den Schadensersatzanspruch verneint. Der VN konnte nicht beweisen, dass eine Fehlberatung vorlag.
c) Begründung des Gerichts:
- Beweislast: Der VN trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Schadensersatzanspruch (§ 6 Abs. 5 VVG). Er muss die Fehlberatung voll beweisen („praktische Gewissheit“, keine absolute Sicherheit nötig, aber Zweifel müssen Schweigen gebieten).
- Beratungsdokumentation als Gegenbeweis:
- Die eigenhändig unterschriebene Beratungsdokumentation enthält klare Hinweise, dass der VN:
- Die VIP-Version „Intelligent“ (ohne Elementarschäden) gewählt hat,
- Explizit keine weiteren Gefahren (wie Überschwemmung) versichern wollte,
- Die Inhalte des Vertrags zur Kenntnis genommen hat.
- Da die Dokumentation lückenlos den Verzicht auf erweiterte Deckungen belegt, scheitert der Beweis der Fehlberatung.
Rechtliche Einordnung: Das Gericht folgt der Linie des BGH (NJW 2025, 168) und des OLG Frankfurt (2014), wonach eine unterschriebene Beratungsdokumentation Indizwirkung gegen den Vorwurf der Fehlberatung entfaltet.