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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Münster, 13.02.2026 - 4 K 1985/22 F – Versicherungen –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; Az. beim BFH - IV R 6/26 ;

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Münster entscheidet, dass Ausgleichszahlungen eines Versicherungsunternehmens (VU) an einen Versicherungsvertreter (VV) für die schrittweise Abgabe von Versicherungsbeständen als Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 lit. c EStG gelten und damit zu den außerordentlichen Einkünften nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG zählen. Die Zahlungen unterliegen daher der begünstigten Besteuerung, da sie die Voraussetzungen einer Entschädigung erfüllen und durch die Zusammenballung von Einnahmen zu einer erhöhten steuerlichen Belastung führen.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) erhält von einem Versicherungsunternehmen (VU) Ausgleichszahlungen nach § 89b HGB für die Teilabgabe von Versicherungsbeständen, die er zuvor verwaltet hat. Der VV beantragt, diese Zahlungen als außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 24 Nr. 1 lit. c EStG steuerlich begünstigt zu behandeln.


b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass die Ausgleichszahlungen des VU an den VV für die sukzessive Abgabe von Versicherungsbeständen als Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 lit. c EStG einzustufen sind. Damit zählen sie zu den außerordentlichen Einkünften nach § 34 Abs. 2 EStG und unterliegen der begünstigten Besteuerung (z. B. Fünftelungsregelung).


c) Begründung des Gerichts:

  1. Entschädigungscharakter (§ 24 Nr. 1 lit. c EStG):

    • Die Zahlungen gleichen einen Schaden aus, der durch die Aufgabe der Verwaltung von Versicherungsverträgen entsteht (z. B. Rückgang der Provisionseinnahmen).
    • Der Ausgleichsanspruch (AA) nach § 89b HGB ist eine zusätzliche Vergütung für vor Vertragsende geleistete und nachwirkende Dienste, die unmittelbar aus dem Handelsvertretervertrag (HVV) folgt.
  2. Zusammenballung von Einnahmen:

    • Die Ausgleichszahlungen werden in einem Veranlagungszeitraum erfasst, was zu einer erhöhten steuerlichen Belastung führt – ein typisches Merkmal außerordentlicher Einkünfte.
  3. Teilabgabe von Beständen:

    • Auch bei Teilabgaben (hier: 40 % des Bestands) liegt ein begünstigter AA vor, wenn die Abgabe eine wesentliche Einschränkung des HVV darstellt.
    • Die Berechnung der Ausgleichszahlung nach den Grundsätzen des § 89b HGB bestätigt deren Entschädigungscharakter.
  4. Rechtliche Einordnung:

    • Der AA ist keine freiwillige Leistung, sondern ein gesetzlicher Anspruch, der nicht im Voraus ausgeschlossen werden kann (§ 89b Abs. 4 HGB).
    • Die Zahlungen sind unmittelbar mit der Beendigung (oder Teilbeendigung) der Tätigkeit verbunden und damit steuerlich begünstigt.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG (außerordentliche Einkünfte)
  • § 24 Nr. 1 lit. c EStG (Entschädigungen für Handelsvertreter)
  • § 89b HGB (Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters)
KI INHALT
Ausgleichszahlungen eines Versicherungsunternehmens an einen Versicherungsvertreter für die Teilabgabe von Versicherungsbeständen sind als Entschädigung nach § 24 Nr. 1 lit. c EStG zu qualifizieren und unterliegen der Fünftelregelung des § 34 EStG, da sie den Ausgleich für entgehende Provisionseinnahmen darstellen und zu einer Zusammenballung von Einkünften führen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Versicherungen
STICHWORT
Bestandsabgabe
Tarifbegünstigung
Ausgleichszahlungen des VU für vom VV zurückgegebene Bestandsverträge
Rückgabe von Versicherungsbeständen
Bestandsrückgabe
sukzessive Abgabe von Versicherungsbeständen
FUNDSTELLE
NORM
§ 24 Nr. 1 lit. c EstG
§ 34 Abs. 1 EStG
§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EstG
§ 84 HGB
§ 92 HGB
REDAKTION
GERICHT
FG Münster
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.02.2026
AKTENZEICHEN
4 K 1985/22 F
ECLI
ECLI:DE:FGMS:2026:0213.4K1985.22F.00
LIEFERUNG
09.04.2026
ÄNDERUNG
21.06.2026 15:47:15