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ERGEBNISVORSCHLÄGE

ArbG Heilbronn, 16.01.2026 - 7 Ca 278/25 – Schwäbisch Hall 11 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

nachfolgend LAG Baden-Württemberg, - 15 Ta 4/26 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das ArbG Heilbronn hat entschieden, dass für eine Klage auf Entschädigung wegen diskriminierender Bewerbungsablehnung nach § 15 AGG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet ist, wenn die streitige Position (hier: Bezirksleiter) möglicherweise als selbstständiger Handelsvertreter einzustufen ist. Da die Klägerin nicht beweisen konnte, dass es sich um ein Arbeits- oder arbeitnehmerähnliches Verhältnis handelt, wurde der Rechtsstreit an die ordentliche Zivilgerichtsbarkeit verwiesen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Klägerin (Bewerberin) verlangt von der Beklagten (Unternehmen) Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen angeblicher Diskriminierung bei der Ablehnung ihrer Bewerbung als „Bezirksleiter“. Die Anspruchsgrundlage stützt sich auf eine Benachteiligung beim Zugang zur Erwerbstätigkeit (§ 6 Abs. 3 AGG), die auch für Selbstständige (z. B. Handelsvertreter) gilt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das ArbG Heilbronn hat den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und die Sache an die ordentliche Zivilgerichtsbarkeit verwiesen (§§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17a GVG). Begründet wurde dies damit, dass:

  • Es sich nicht um einen sog. sic-non-Fall handelt (d. h., der Anspruch könnte auch für Selbstständige gelten).
  • Die Klägerin nicht bewiesen hat, dass die Position als Arbeitnehmerin oder arbeitnehmerähnliche Person (§ 5 Abs. 1 ArbGG) einzustufen ist.
  • Bei Handelsvertretern ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nur unter engen Voraussetzungen (§ 5 Abs. 3 ArbGG) eröffnet, die hier nicht vorlagen.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Kein sic-non-Fall:

    • Ein sic-non-Fall liegt vor, wenn der Anspruch nur bei Arbeitnehmereigenschaft begründet wäre (z. B. Kündigungsschutzklage). Hier könnte der Anspruch aber auch für Selbstständige nach § 6 Abs. 3 AGG bestehen.
    • Daher genügt die bloße Behauptung der Klägerin, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, nicht für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.
  2. Beweislast und Darlegungslast:

    • Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Stelle als Arbeitnehmer- oder arbeitnehmerähnliches Verhältnis einzustufen ist.
    • Das Gericht konnte nicht zur Überzeugung (§ 286 ZPO) feststellen, dass die Position als Arbeitnehmerin oder arbeitnehmerähnliche Person (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) zu qualifizieren ist.
    • Die Beklagte hat plausibel dargelegt, dass es sich um einen selbstständigen Handelsvertreter (Einfirmenvertreter nach § 84 HGB) handele. Hinweise in der Stellenausschreibung (z. B. „Vollzeit“, „Mitarbeiterrabatte“) reichen nicht aus, um ein Arbeitsverhältnis zu begründen, da solche Leistungen auch für Selbstständige möglich sind.
  3. Spezialregelung für Handelsvertreter:

    • Selbst wenn der Handelsvertreter arbeitnehmerähnlich wäre, wäre der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nur unter den strengen Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 ArbGG (z. B. Vergütung unter 1.000 €/Monat) eröffnet – was hier nicht dargelegt wurde.

Ergebnis: Da der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet ist, wurde die Klage an das zuständige Zivilgericht verwiesen.

KI INHALT
Rechtsweg zu Arbeitsgerichten bei AGG-Entschädigung für Bewerbungsablehnung nur bei Arbeitnehmern oder arbeitnehmerähnlichen Personen – bei Selbstständigen (z. B. Handelsvertretern) Zuständigkeit der Zivilgerichte. Kein sic-non-Fall, wenn AGG-Anspruch auch für Selbstständige gilt. Verweisung an Zivilgericht bei fehlendem Nachweis der Arbeitnehmereigenschaft.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Schwäbisch Hall 11
STICHWORT
Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten
Rechtswegeröffnung
Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung
diskriminierende Bewerbungsablehnung
NORM
§ 5 Abs. 1 Satz 2, 3. Var. ArbGG
§ 5 Abs. 3 ArbGG
§ 6 Abs. 3 AGG
§ 15 Abs. 2 AGG
§ 15 AGG
REDAKTION
GERICHT
ArbG Heilbronn
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
16.01.2026
AKTENZEICHEN
7 Ca 278/25
ECLI
ECLI:DE:ARBGHEI:2026:0116.7CA278.25.00
LIEFERUNG
12.04.2026
ÄNDERUNG
12.04.2026 18:16:57