nachfolgend BGH, 03.02.1993 - IV ZR 229/92 - Juris;
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt/Main entscheidet, dass ein Erbe, der die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses gem. § 2314 BGB durch prozessuales und vorprozessuales Verhalten verzögert oder verhindert, damit die Vermutung begründet, dass das Verzeichnis nicht mit der notwendigen Sorgfalt (§ 260 Abs. 2 BGB) erstellt wurde.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Auskunftsberechtigter (z. B. Pflichtteilsberechtigter) verlangt von einem Erben die Erstellung eines sorgfältigen Nachlassverzeichnisses gem. § 2314 BGB (Auskunftspflicht des Erben über den Nachlassbestand). Der Erbe weigert sich oder verzögert die Erteilung durch juristische Mittel, sowohl im Vorfeld als auch im Prozess.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt/Main hält es für möglich, dass allein das obstruktive Verhalten des Erben (Verzögerung oder Verweigerung der Auskunft) den Schluss zulässt, dass das Nachlassverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt (§ 260 Abs. 2 BGB) erstellt wurde.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die Indizwirkung des Verhaltens: Wenn der Erbe bereits vor und während des Prozesses versucht, die Auskunftserteilung zu behindern, liegt die Vermutung nahe, dass er seine Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Dies rechtfertigt die Annahme einer mangelnden Sorgfalt bei der Erstellung des Verzeichnisses.