vorhergehend Cour de cassation, 02.04.2025
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der EuGH entscheidet in der Rechtssache C-298/25 – Ofsets, dass eine Schadensersatzklage wegen abrupten Abbruchs dauerhafter Geschäftsbeziehungen, die auf wettbewerbsrechtlichen Vorschriften (z. B. Kartellverbot) beruht, als unerlaubte Handlung i. S. d. Rom-II-Verordnung (Art. 1 Abs. 1) einzuordnen ist – unabhängig von etwaigen vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Partei, die Schadensersatz wegen des abrupten Abbruchs einer dauerhaften Geschäftsbeziehung verlangt.
- Beklagter: Partei, die die Geschäftsbeziehung abgebrochen hat.
- Rechtsgrundlage: Die Klage stützt sich auf wettbewerbsrechtliche Vorschriften (z. B. Verbot wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens), die eine gesetzliche Pflicht zum Unterlassen bestimmter Handlungen statuieren.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der EuGH bejaht, dass eine solche Klage als unerlaubte Handlung (Delikt) i. S. d. Art. 1 Abs. 1 Rom-II-Verordnung (und analog Art. 1 Abs. 1 Rom-I-Übereinkommen) zu qualifizieren ist. Dies gilt unabhängig davon, ob zwischen den Parteien vertragliche Beziehungen bestanden.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Klage zielt auf die Verletzung einer gesetzlichen Pflicht (hier: wettbewerbsrechtliches Unterlassungsgebot) ab, nicht auf die Verletzung vertraglicher Pflichten.
- Der Schutzbereich der Rom-II-Verordnung (außervertragliche Schuldverhältnisse) erfasst solche Fälle, da es um die Haftung für ein gesetzlich missbilligtes Verhalten geht.
- Die Einordnung als unerlaubte Handlung bleibt auch dann bestehen, wenn die Parteien zuvor vertraglich verbunden waren, da der Anknüpfungspunkt die wettbewerbsrechtliche Normverletzung ist.
Relevanz: Die Entscheidung klärt, dass wettbewerbsrechtliche Schadensersatzansprüche (z. B. nach § 33 GWB oder Art. 101/102 AEUV) deliktsrechtlich einzuordnen sind und damit dem Kollisionsrecht der Rom-II-Verordnung unterliegen.