vorgehend Rechtbank van Koophandel Brüssel, 12. Juli 1984,
van Bakelen, Europäisches Transportrecht 88, 410; Sieg, VersR 89, 217; Kapp/Schumacher, WuW 07, 26;
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der EuGH hat entschieden, dass ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag (heute EU-Vertrag) verstößt, wenn er durch nationale Rechtsvorschriften Kartellabsprachen von Unternehmen (hier: Reiseveranstaltern) unterstützt oder deren Auswirkungen verstärkt, indem er Reisevermittlern verbietet, Provisionen mit Kunden zu teilen oder Preisnachlässe zu gewähren. Solche Vorschriften sind mit Art. 5 i. V. m. Art. 3 lit. f und Art. 85 EWGV (heute Art. 4 Abs. 3 EUV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 lit. b und Art. 101 AEUV) unvereinbar.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Europäische Kommission (oder ein betroffener Mitgliedstaat/Unternehmen) beantragt die Feststellung, dass eine nationale Regelung eines Mitgliedstaats (hier: Verbot für Reisevermittler, Provisionen mit Kunden zu teilen oder Rabatte zu gewähren) gegen die Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag (Art. 5 i. V. m. Art. 3 lit. f und Art. 85, heute Art. 4 Abs. 3 EUV, Art. 3 Abs. 1 lit. b AEUV und Art. 101 AEUV) verstößt. Die Regelung stabilisiert oder verstärkt dabei Kartellabsprachen der Reiseveranstalter, die gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der EuGH hat festgestellt, dass die nationale Vorschrift unvereinbar mit dem EWG-Vertrag ist, wenn sie die Auswirkungen von Kartellabsprachen (hier: feste Reisepreise und -tarife) verstärkt oder deren Einhaltung erzwingt. Mitgliedstaaten dürfen keine Maßnahmen treffen, die die praktische Wirksamkeit der Wettbewerbsregeln (Art. 85, 86 EWGV) ausschalten.
c) Begründung des Gerichts:
- Art. 85 und 86 EWGV (heute Art. 101, 102 AEUV) richten sich zwar primär an Unternehmen, aber Mitgliedstaaten sind nach Art. 5 EWGV (heute Art. 4 Abs. 3 EUV) verpflichtet, keine Maßnahmen zu ergreifen, die die Wirksamkeit dieser Bestimmungen untergraben.
- Die streitige Regelung erzwingt oder erleichtert die Einhaltung von Kartellabsprachen der Reiseveranstalter, indem sie Reisevermittlern verbietet, Provisionen weiterzugeben oder Rabatte zu gewähren. Dadurch werden die wettbewerbswidrigen Auswirkungen der Absprachen verstärkt.
- Reisen sind Dienstleistungen, daher sind die Regeln zum freien Warenverkehr (Art. 9–34 EWGV, heute Art. 28–37 AEUV) nicht anwendbar – der Fall betrifft allein das Wettbewerbsrecht.
Hinweis: Die Entscheidung ist ein klassisches Beispiel für die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Wettbewerbsverzerrungen nicht zu fördern („Staatshaftung für Wettbewerbsverstöße“). Heute wäre der Fall unter den Art. 101 AEUV (Kartellverbot) und Art. 4 Abs. 3 EUV (Loyalitätspflicht der Mitgliedstaaten) zu prüfen.