vorhergehend LG Köln, 16.02.2017, 8. KfH
vgl. dazu Goncalves/Karsten, WuW 19, 454;
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entscheidet, dass enge und weite Paritätsklauseln in Verträgen zwischen Hotelportalbetreibern (z. B. Expedia, Booking, HRS) und Hotels kartellrechtlich zulässig sind. Die Klauseln unterfallen der Vertikal-GVO und sind damit vom Kartellverbot freigestellt. Ein Verband von Hotels kann deren Verwendung nicht verbieten lassen. Zudem herrscht zwischen den Portalbetreibern wirksamer Wettbewerb, sodass kein wettbewerbsloses Oligopol vorliegt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Ein Verband von Hotelunternehmen.
- Beklagter: Hotelportalbetreiber (z. B. Expedia, Booking, HRS).
- Streitgegenstand: Der Verband verlangt die Unterlassung von:
- Paritätsklauseln (enge und weite Bestpreisklauseln) in den Verträgen zwischen Portalen und Hotels.
- Enge Paritätsklausel: Hotels müssen dem Portal mindestens die gleichen Preise/Konditionen gewähren wie auf eigenen Buchungskanälen.
- Weite Paritätsklausel: Gleichbehandlung wie auf allen Drittkanälen (z. B. andere Portale).
- Hotelranking und eingeschränkte Darstellung vertragsgebundener Hotels („Dimming“).
- Rechtsgrundlage: Kartellrecht (§ 1 GWB, Art. 101 AEUV) sowie Vertikal-GVO (VO 1217/2010/EU).
b) Was hat das Gericht entschieden?
Paritätsklauseln sind kartellrechtlich zulässig:
- Sie unterfallen dem Anwendungsbereich der Vertikal-GVO (Art. 1 Abs. 1 lit. a) und sind damit gruppenfreigestellt (Art. 2 Abs. 1 Vertikal-GVO).
- Sie stellen keine Kernbeschränkung (Art. 4 Vertikal-GVO) dar und verstoßen nicht gegen Art. 101 AEUV oder § 1 GWB.
- Ein Verbot durch den Hotelverband scheidet aus.
Kein wettbewerbsloses Oligopol der Portale:
- Zwar gibt es keinen Provisionswettbewerb, aber wirksamer Binnenwettbewerb durch Plattformwerbung und Kundenbindungsprogramme.
Offengelassene Fragen:
- Ob die Paritätsklauseln tatbestandlich § 1 GWB/Art. 101 AEUV erfüllen (das Gericht bejaht aber die Freistellung).
- Ob das Hotelranking oder Dimming eine faktische Erzwingung der weiten Paritätsklausel (§ 21 Abs. 2 GWB) darstellt (nicht entscheidungserheblich, da die Klauseln ohnehin freigestellt sind).
c) Begründung des Gerichts:
Anwendbarkeit der Vertikal-GVO:
- Maßgeblich ist die Hoteldienstleistung (nicht die Vermittlungsleistung des Portals).
- Hotelportalbetreiber sind „Abnehmer“ i. S. d. Vertikal-GVO (Art. 1 Abs. 1 lit. b)), da sie als „unechte Handelsvertreter“ für eine Vielzahl von Hotels tätig sind (Vielfachvertretung).
- Die Paritätsklauseln regeln Bedingungen für den Bezug/Vertrieb der Hoteldienstleistungen und fallen damit unter Art. 1 Abs. 1 lit. a) Vertikal-GVO.
Keine Kernbeschränkung:
- Die Klauseln sind keine Preisbindung der ersten Hand (Art. 4 lit. a) Vertikal-GVO), da die Preise vom Hotel vorgegeben werden.
- Die Gleichbehandlungspflicht ist keine vertragsimmanente Wettbewerbsbeschränkung eines Handelsvertretervertrags (HVV), da sie nicht notwendig für die Vermittlung ist.
Freistellung nach Art. 2 Vertikal-GVO:
- Die Klauseln sind vertikale Wettbewerbsbeschränkungen, die automatisch freigestellt sind, sofern sie nicht unter die Ausnahmetatbestände fallen (was hier nicht der Fall ist).
Wettbewerb zwischen Portalen:
- Der Binnenwettbewerb (z. B. durch Marketing, Treueprogramme) reicht aus, um ein Oligopol zu verneinen.
Rechtliche Einordnung: Die Entscheidung bestätigt, dass Paritätsklauseln in der Hotelbuchungsbranche unter den aktuellen kartellrechtlichen Rahmenbedingungen zulässig sind, solange sie die Voraussetzungen der Vertikal-GVO erfüllen. Der EuGH oder der BGH könnten diese Auslegung jedoch noch überprüfen.