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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 29.01.2026 - I ZR 129/25 – Mietwohnungen –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorgehend LG Darmstadt, 11.04.2025 - 24 S 92/23 -;  AG Groß-Gerau, 17.09.2023 - 61 C 57/23 -

zu der Entscheidung vgl. Wistokat, Die Pflicht des Maklers zur Einhaltung des Benachteiligungsverbots aus dem AGG, MDR 26, 750;

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass ein Makler, der im Rahmen der Wohnungsvermietung Besichtigungstermine vergibt oder Mieter auswählt, dem zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot des AGG unterliegt und bei Verstößen auf Schadensersatz und Entschädigung haften kann.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Mieter oder Mietinteressent kann von einem Makler, der im Auftrag des Vermieters Besichtigungstermine vergibt oder Mieter auswählt, Schadensersatz und Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verlangen, wenn er aufgrund verbotener Diskriminierung (z. B. wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion etc.) benachteiligt wurde.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass der Makler in dieser Funktion als „Dritter“ im Sinne des § 19 Abs. 2 AGG anzusehen ist und somit das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot einhalten muss. Bei Verstößen haftet er gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 und 3 AGG auf Schadensersatz und Entschädigung.

c) Begründung des Gerichts: Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass der Makler bei der Vergabe von Besichtigungsterminen oder der Auswahl von Mietinteressenten eine gatekeeper-Funktion einnimmt, die den Zugang zu Wohnraum steuert. Da diese Tätigkeit in engem Zusammenhang mit dem Mietverhältnis steht, fällt sie in den Anwendungsbereich des AGG. Der Makler handelt dabei nicht nur als Vertreter des Vermieters, sondern trägt selbst die Verantwortung für diskriminierungsfreie Entscheidungen. Die Haftung nach § 21 AGG greift, wenn der Makler vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Benachteiligungsverbot verstößt.

KI INHALT
Makler bei Wohnungsvermietung unterliegen dem Benachteiligungsverbot nach § 19 Abs. 2 AGG und haften ggf. auf Schadensersatz und Entschädigung gemäß § 21 Abs. 2 AGG.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Mietwohnungen
STICHWORT
Haftung des mit der Auswahl potentieller Mieter betrauten Immobilienmaklers bei Verstoß gegen das AGG-Benachteiligungsverbot
FUNDSTELLE
RÜ 26, 198 m.Anm. Haack
DWW 26, 55 LS m.Anm. Peitz
MM 26, Nr. 5, 27
DW 26, N. 4, 86
MietRB 26, 91
RIW 26, 232
MDR 26, 371
Grundeigentum 26, 183
WM 26, 398
ZIP 26, 553
NORM
§ 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG
§ 19 Abs. 2 AGG
§ 22 AGG
§ 21 Abs. 2 Satz 3 AGG
§ 21 Abs. 2 Satz 1 AGG
§ 19 Abs. 5 Satz 3 AGG
§ 3 Abs. 1 AGG
§ 1 AGG
Art. 3 Abs. 1 lit. h RiLi 43/2000/EG
Art. 3 Abs. 1 lit g RiLi 43/2000/EG
Art. 3 Abs. 1 lit f RiLi 43/2000/EG
Art. 3 Abs 1 lit e EGRL 43/2000
Art. 1 RiLi 43/2000/EG
Art. 2 Abs. 4 RiLi 43/2000/EG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
29.01.2026
AKTENZEICHEN
I ZR 129/25
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:290126UIZR129.25.0
LIEFERUNG
27.04.2026
ÄNDERUNG
10.08.2026 15:11:51