vorgehend LG Darmstadt, 11.04.2025 - 24 S 92/23 -; AG Groß-Gerau, 17.09.2023 - 61 C 57/23 -
zu der Entscheidung vgl. Wistokat, Die Pflicht des Maklers zur Einhaltung des Benachteiligungsverbots aus dem AGG, MDR 26, 750;
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass ein Makler, der im Rahmen der Wohnungsvermietung Besichtigungstermine vergibt oder Mieter auswählt, dem zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot des AGG unterliegt und bei Verstößen auf Schadensersatz und Entschädigung haften kann.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Mieter oder Mietinteressent kann von einem Makler, der im Auftrag des Vermieters Besichtigungstermine vergibt oder Mieter auswählt, Schadensersatz und Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verlangen, wenn er aufgrund verbotener Diskriminierung (z. B. wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion etc.) benachteiligt wurde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass der Makler in dieser Funktion als „Dritter“ im Sinne des § 19 Abs. 2 AGG anzusehen ist und somit das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot einhalten muss. Bei Verstößen haftet er gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 und 3 AGG auf Schadensersatz und Entschädigung.
c) Begründung des Gerichts: Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass der Makler bei der Vergabe von Besichtigungsterminen oder der Auswahl von Mietinteressenten eine gatekeeper-Funktion einnimmt, die den Zugang zu Wohnraum steuert. Da diese Tätigkeit in engem Zusammenhang mit dem Mietverhältnis steht, fällt sie in den Anwendungsbereich des AGG. Der Makler handelt dabei nicht nur als Vertreter des Vermieters, sondern trägt selbst die Verantwortung für diskriminierungsfreie Entscheidungen. Die Haftung nach § 21 AGG greift, wenn der Makler vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Benachteiligungsverbot verstößt.