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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 09.10.2002 - 7 Ob 256/01z

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass eine Revision gegen ein Urteil, das fremdes Recht (hier: deutsches § 89b HGB) anwendet, nur zulässig ist, wenn grobe Fehler bei der Ermittlung oder Anwendung dieses Rechts vorliegen. Im konkreten Fall wird die Revision zurückgewiesen, da die Vorinstanzen die Billigkeitserwägungen für den Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters plausibel begründet haben und keine erheblichen Rechtsfragen aufgeworfen wurden.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) begehrt von seinem Unternehmer einen Ausgleichsanspruch (AA) nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Dieser Anspruch stützt sich auf § 89b HGB (deutsches Recht), das im konkreten Fall aufgrund internationaler Verweisung anwendbar ist. Der HV wendet sich gegen die Abweisung seines Anspruchs durch die Vorinstanzen und beantragt die Zulassung der Revision zum OGH.


b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH weisen die Revision als unzulässig zurück, da:

  • Keine erheblichen Rechtsfragen i.S.d. § 502 Abs. 1 ZPO vorliegen.
  • Die Vorinstanzen haben das fremde Recht (§ 89b HGB) korrekt angewendet und ihre Billigkeitserwägungen zur Höhe des AA plausibel begründet.
  • Eine Abweichung von der deutschen Rechtsprechung (BGH) oder grobe Subsumtionsfehler sind nicht erkennbar.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Anwendung fremden Rechts:

    • Fremdes Recht ist wie im Ursprungsland anzuwenden (§ 3 IPRG).
    • Eine Revision ist nur zulässig, wenn:
    • das ausländische Recht unzutreffend ermittelt wurde,
    • eine gefestigte ausländische Rechtsprechung/Lehre ignoriert wurde oder
    • grobe Subsumtionsfehler vorliegen (§ 502 Abs. 1 ZPO).
  2. Vergleich § 89b HGB und § 24 HVertrG (Österreich):

    • Beide Normen dienen der Umsetzung der EU-Richtlinie 86/653/EWG und sind „sehr ähnlich“.
    • Der Provisionsverlust des HV ist in Österreich im Rahmen der Billigkeit zu berücksichtigen (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 HVertrG), während er in Deutschland eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung ist (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB).
    • Dieser Unterschied ist für die Bemessung des AA jedoch nicht entscheidend.
  3. Billigkeitsentscheidung:

    • Der AA ist eine Einzelfallentscheidung, bei der alle Umstände – insbesondere entgangene Provisionen – zu berücksichtigen sind.
    • Solche Billigkeitserwägungen werfen keine revisiblen Rechtsfragen auf, sofern sie plausibel begründet sind.
  4. Beweislast und Beweiswürdigung:

    • Die Beweislastverteilung ist nur relevant, wenn ein Beweis nicht erbracht wurde.
    • Beweiswürdigung (z. B. ob ein Beweis gelungen ist) ist nicht revisibel.
    • Verfahrensfehler der ersten Instanz (z. B. § 273 ZPO) können in der Revision nicht mehr gerügt werden, wenn das Berufungsgericht sie bereits verneint hat.

Ergebnis: Die Revision wird abgewiesen, da keine erheblichen Rechtsfragen oder Fehler bei der Anwendung des fremden Rechts vorliegen. Die Vorinstanzen haben den AA nach § 89b HGB korrekt und nachvollziehbar geprüft.

KI INHALT
Revision nach § 502 ZPO bei fremdem Recht nur bei Gefährdung der Rechtssicherheit zulässig; § 89b HGB und § 24 HVertrG ähnlich; Billigkeitsentscheidung im Einzelfall maßgebend; Beweislastfehler revisibel, Beweiswürdigung nicht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
FUNDSTELLE
NORM
§ 502 Abs. 1 ZPO
§ 24 Abs. 1 Nr. 3 HVertrG
§ 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 HVertrG
§ 89 b Abs. 1 HGB
Art. 18 RiLi 86/653/EWG
Art 17 RiLi 86/653/EWG
§ 24 Abs 1 HVertrG
§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB 1953
§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB 1953
§ 89 b HGB
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
09.10.2002
AKTENZEICHEN
7 Ob 256/01z
ECLI
LIEFERUNG
28.04.2026
ÄNDERUNG
28.04.2026 16:48:39