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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG München I entscheidet, dass bei einer Stornoreserve, die nach Vertragsende auf einem Konto verbleibt, bis alle Provisionsansprüche gesichert sind, der Handelsvertreter (HV) für jeden Vertragsabschluss nachweisen muss, wann die Haftungszeit abläuft, während der Unternehmer (U) die zu sichernden Ansprüche beweisen muss.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) begehrt die Auszahlung der Stornoreserve vom Unternehmer (U) nach Beendigung des Handelsvertretervertrags (HVV). Die Stornoreserve dient der Sicherung von Ansprüchen des U gegen den HV aus während der Vertragslaufzeit vermittelten Geschäften.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entscheidet, dass der HV für jeden einzelnen Vertragsabschluss, für den noch Stornoreservebeträge einbehalten werden, substantiiert darlegen und beweisen muss, dass und wann die Haftungszeit abgelaufen ist. Der U trägt dagegen die Darlegungs- und Beweislast für etwaige Ansprüche, die durch die einbehaltene Stornoreserve gesichert werden sollen.
c) Begründung des Gerichts: Die Entscheidung basiert auf der vertraglichen Vereinbarung, dass die Stornoreserve erst ausgezahlt wird, wenn keine zu sichernden Forderungen des U mehr bestehen. Daher obliegt dem HV die Pflicht, den Ablauf der Haftungszeit für jeden Vertrag nachzuweisen, während der U die Existenz und Berechtigung seiner Ansprüche belegen muss, die die weitere Einbehaltung der Stornoreserve rechtfertigen.