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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BSG, 20.03.1984 - 10 RAr 4/83 – Bauleistungen –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorgehend LSG Schleswig-Holstein, 04.02.1983 - L 1 Ar 31/82 -; SG Kiel, 22.02.1982 - S 3 Ar 92/81 -;

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundessozialgericht (BSG) entscheidet, dass Provisionsansprüche von Arbeitnehmern (AN) – auch bei Annahmeverzug des Arbeitgebers – als Arbeitsentgelt gelten und damit unter den konkursrechtlichen Schutz (§ 59 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KO) sowie den Anspruch auf Konkursausfallgeld (Kaug) nach § 141b AFG fallen. Dies gilt selbst für hypothetische Provisionen, die der AN bei fehlerfreiem Verhalten des Arbeitgebers erzielt hätte.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Arbeitnehmer (AN), die als Provisionsvertreter (z. B. nach § 84 Abs. 2 HGB) tätig sind, begehren Konkursausfallgeld (Kaug) für ausgefallene Provisionsansprüche gegen ihren insolventen Arbeitgeber. Die Ansprüche basieren auf:

  • tatsächlichen Provisionen für erbrachte Vermittlungsleistungen,
  • hypothetischen Provisionen für den Fall, dass der Arbeitgeber in Annahmeverzug gerät (z. B. durch Unterlassen notwendiger Mitwirkungshandlungen oder Leistungsunfähigkeit) und der AN daher keine weiteren Geschäfte vermitteln kann.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BSG bestätigt, dass alle Provisionsansprüche – sowohl primäre (tatsächliche) als auch sekundäre (hypothetische) – als Arbeitsentgelt i. S. d. § 59 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KO und damit als kaug-fähig gelten. Dies umfasst:

  1. Erfüllungsansprüche aus § 615 Satz 1 BGB (Weiterzahlung der Vergütung bei Annahmeverzug),
  2. Schadensersatzansprüche, soweit sie die Funktion von Arbeitsentgelt haben (z. B. für die Zeit vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses). Offen gelassen wird, ob Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB (für die Zeit nach Beendigung) ebenfalls erfasst ist.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Umfassender Arbeitsentgelt-Begriff:

    • § 141b Abs. 2 AFG verweist auf § 59 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KO, der alle Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis als Masseschulden privilegiert.
    • Provisionen sind Gegenleistung für die Arbeitskraft (auch wenn die "Erarbeitung" erst mit dem Geschäftserfolg eintritt).
  2. Annahmeverzug und Lohnausfallprinzip:

    • Bei Annahmeverzug des Arbeitgebers (§ 615 BGB) bleibt der Vergütungsanspruch bestehen, ohne dass der AN nachleisten muss.
    • Die hypothetischen Provisionen sind nach dem Lohnausfallprinzip zu berechnen: Es wird geschätzt, was der AN bei regulärer Tätigkeit verdient hätte (Schätzung bei schwankenden Einkünften, z. B. nach § 63 HGB).
  3. Kein Ausschluss durch Ablehnung eines Änderungsvertrags:

    • Die Weigerung des AN, einen Änderungenvertrag anzunehmen, hindert den Annahmeverzug des Arbeitgebers nicht, wenn dieser ohnehin leistungsunfähig ist.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 141b AFG (Kaug-Anspruch), § 59 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KO (Masseschulden),
  • § 615 BGB (Annahmeverzug), § 84 Abs. 2 HGB (Provisionsvertreter),
  • § 611 BGB (Arbeitsvertrag), § 63 HGB (Provisionsberechnung).
KI INHALT
"Urteil zu Konkursausfallgeld: Provisionsansprüche und Ansprüche aus Annahmeverzug (§ 615 BGB) zählen als Arbeitsentgelt und sind nach § 141b AFG geschützt. Schadensersatzansprüche mit Entgeltfunktion werden gleichgestellt."
ENTSCHEIDUNGSNAME
Bauleistungen
STICHWORT
Provision
Annahmeverzug
Berechnung des Konkursausfallgeldes
FUNDSTELLE
DBlR 2970a, AFG/§ 141d
USK 8462
WzS 85, 123 LS
SozSich. 84, 290
SGb. 84, 320
DOK 85, 199 LS
NORM
§ 84 Abs. 2 HGB
§ 87 HGB
§ 65 HGB
§ 44 SGB I 1975
§ 615 BGB
§ 141 b Abs. 2 AFG 1979
§ 141 b Abs. 1 AFG 1974
REDAKTION
GERICHT
BSG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.03.1984
AKTENZEICHEN
10 RAr 4/83
ECLI
LIEFERUNG
30.04.2026
ÄNDERUNG
30.04.2026 17:31:42