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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Handlungsgehilfe begehrt Insolvenzgeld für eine Provision aus einem Immobiliardarlehensvertrag. Das LSG Sachsen-Anhalt verneint den Anspruch, da die Provision bereits vor dem Insolvenzgeldzeitraum entstanden ist (Vertragsabschluss), auch wenn sie erst später fällig oder ausgezahlt wurde.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handlungsgehilfe (Arbeitnehmer, AN) begehrt Insolvenzgeld nach § 183 SGB III für eine Provision aus einem von ihm vermittelten Immobiliardarlehensvertrag von seinem Arbeitgeber. Das Insolvenzgeld soll den ausgefallenen Lohnanspruch ersetzen, da der Arbeitgeber insolvent ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hat den Anspruch auf Insolvenzgeld abgelehnt, weil die Provision nicht in den Insolvenzgeldzeitraum fällt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (hier: Februar/März 2002), nicht die spätere Fälligkeit oder Auszahlung der Provision.
c) Begründung des Gerichts:
- Zeitliche Zuordnung von Arbeitsentgelt: Bei Provisionsansprüchen ist entscheidend, wann der AN die Arbeitsleistung (hier: Vermittlung des Darlehensvertrags) erbracht hat. Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
- Aufschiebende Bedingungen (z. B. Ausführung des Geschäfts) ändern nichts an der Zuordnung zum Entstehungszeitpunkt.
- Im konkreten Fall war der Darlehensvertrag vor dem Insolvenzgeldzeitraum (ab April 2002) abgeschlossen worden, da der Kaufpreis bereits im März 2002 auf dem Notaranderkonto hinterlegt wurde.
- Die spätere Weiterleitung des Geldes (April 2002) stellt nur die Ausführung des Geschäfts dar und ist für die Zuordnung irrelevant.
- Die Bestätigung der Insolvenzverwalterin (dass die Provision noch offen ist) sagt nichts über die zeitliche Zuordnung aus.
- Unerheblich ist auch, dass der Arbeitgeber die Provision nicht zeitnah abgerechnet hat – maßgeblich ist allein das Entstehen der Forderung, nicht ihre Abrechnung oder Auszahlung.
Rechtsgrundlage: § 183 SGB III; Bezugnahme auf BSG-Urteil vom 24.03.1983 (10 RAr 15/81).