vorgehend OLG Schleswig, 22.11.2024 - 19 U 57/24 -; LG Kiel, 27.12.2023 - 10 O 117/22 -;
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine individuell vereinbarte Vertragsbestimmung in einem Mehrparteienverhältnis gleichwohl als AGB behandelt werden kann, wenn sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wird, vom Vertragspartner verwendet wird und der Schutzzweck der AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB) dies erfordert.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Vertragspartei (vermutlich ein Verbraucher oder ein schwächerer Vertragspartner) wendet sich gegen eine Vertragsbestimmung, die zwar individuell vereinbart wurde, aber für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und vom Vertragsgegner (z. B. ein Unternehmen oder Vermieter) standardmäßig verwendet wird. Die klagende Partei begehrt die Überprüfung dieser Bestimmung nach den AGB-Regeln (§§ 305 ff. BGB), da sie diese für unangemessen hält.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass eine solche Bestimmung trotz individueller Vereinbarung als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) zu behandeln ist, wenn sie die genannten Voraussetzungen erfüllt. Damit unterliegt sie der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB.
c) Begründung des Gerichts: Der BGH stützt sich auf seine bisherige Rechtsprechung (u. a. BGHZ 183, 220) und argumentiert, dass der Schutzzweck der AGB-Kontrolle (Verhinderung unangemessener Benachteiligung) Vorrang hat. Selbst wenn eine Klausel formal individuell ausgehandelt wurde, kann sie funktionell eine AGB sein, wenn sie:
- vorformuliert ist,
- für eine Vielzahl von Verträgen verwendet wird und
- der Schutzzweck der §§ 305 ff. BGB ihre Einbeziehung in die Kontrolle erfordert (z. B. bei struktureller Unterlegenheit einer Partei).
Damit wird verhindert, dass Unternehmen durch scheinbar individuelle Vereinbarungen die AGB-Kontrolle umgehen.