Verfahrensgang
vorhergehend OLG Stuttgart, 11.03.2025 - 6 U 57/24 -; LG Stuttgart, 31.05.2024 - 55 O 200/23 -;
zu der Entscheidung vgl. Flohr, ZVertriebsR 26, 187; jurisPR-VerkR 6/2026 Anm. 1 (Schöller);
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine Widerrufsbelehrung wirksam ist, wenn sie das Widerrufsrecht abstrakt an die Verbrauchereigenschaft und die Nutzung von Fernkommunikationsmitteln knüpft – eine konkret-einzelfallbezogene Aufklärung über die Voraussetzungen ist nicht erforderlich.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Verbraucher (Käufer) streitet mit einem Unternehmer (U) über die Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung im Rahmen eines Neuwagenkaufs. Der Verbraucher beruft sich auf die Verbraucherrechte-Richtlinie (Verbraucherrechte-RL) und die daraus abgeleiteten Informationspflichten des Unternehmers.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass die Widerrufsfrist auch dann zu laufen beginnt, wenn die Belehrung das Widerrufsrecht abstrakt an die Verbrauchereigenschaft und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln knüpft. Eine konkret-einzelfallbezogene Aufklärung über das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen (z. B. ob der Käufer tatsächlich Verbraucher ist oder Fernkommunikationsmittel genutzt wurden) ist nicht erforderlich.
c) Begründung des Gerichts: Der BGH stützt sich auf seine vorherige Rechtsprechung (u. a. BGH, 25.02.2025 – VIII ZR 143/24 und 22.07.2025 – VIII ZR 5/25) und argumentiert, dass die Verbraucherrechte-RL keine Pflicht zu einer individualisierten Belehrung vorsieht. Eine abstrakte Beschreibung der Voraussetzungen genügt, um den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu informieren. Eine weitergehende Pflicht würde den Unternehmer unzumutbar belasten.