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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Celle, 18.11.2021 - 8 U 123/21 – Betriebsschließungsversicherung –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorhergehend  LG Hannover, 19.04.2021 - 2 O 164/20 -; nachfolgend  BGH, 18.01.2023 - IV ZR 465/21 -;

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Celle entscheidet, dass behördlich angeordnete Betriebsschließungen während der Corona-Pandemie (ab dem 2. Lockdown) grundsätzlichen Versicherungsschutz unter einer Betriebsschließungsversicherung genießen, wenn die Versicherungsbedingungen meldepflichtige Krankheiten/Krankheitserreger nach §§ 6, 7 IfSG abdecken. Die Schließung muss nicht rechtmäßig oder auf einer intrinsischen Gefahr beruhen; auch Teilschließungen können versichert sein. Eine Beratungspflicht des Versicherers (§ 6 Abs. 1 VVG) besteht nur bei erkennbarem Beratungsanlass, den der Versicherungsnehmer darlegen muss. Ein allgemeiner Wunsch nach umfassendem Schutz reicht nicht aus.


a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) – hier ein Unternehmer (U) – verlangt von seinem Versicherungsunternehmen (VU) Leistung aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen behördlich angeordneter Schließungen während der Corona-Pandemie (ab November 2020). Der VN stützt seinen Anspruch auf die Versicherungsbedingungen, die Versicherungsschutz für Schließungen aufgrund meldepflichtiger Krankheiten/Krankheitserreger i. S. d. Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vorsehen.


b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Versicherungsschutz bejaht:

    • Behördliche Betriebsschließungen aufgrund der Corona-Pandemie (ab 2. Lockdown) unterfallen grundsätzlich dem Versicherungsschutz, wenn die Bedingungen meldepflichtige Krankheiten/Erreger nach §§ 6, 7 IfSG nennen.
    • Die Schließung muss nicht rechtmäßig sein (z. B. auch bei später für rechtswidrig erklärten Verordnungen).
    • Eine Teilschließung (hier: Übernachtungsbetrieb) ist versichert, wenn die Bedingungen dies vorsehen.
    • Keine Voraussetzung ist eine intrinsische Gefahr (z. B. konkrete Infektion im Betrieb).
  2. Beratungspflicht verneint:

    • Eine Beratungspflicht des VU nach § 6 Abs. 1 VVG besteht nur, wenn für den Versicherer ein erkennbarer Beratungsanlass vorlag.
    • Der VN muss konkret vortragen, dass er ausdrücklich Versicherungsschutz für alle meldepflichtigen Krankheiten (nicht nur die in §§ 6, 7 IfSG genannten) wollte.
    • Ein allgemeiner Wunsch nach umfassendem Schutz reicht nicht aus, um eine Beratungspflicht zu begründen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Versicherungsschutz: Die Versicherungsbedingungen verweisen ausdrücklich auf die §§ 6, 7 IfSG, in denen COVID-19 als meldepflichtige Krankheit erfasst ist. Die behördlichen Schließanordnungen (auch per Rechtsverordnung) sind damit vom Wortlaut der Police umfasst. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung ist für den Versicherungsfall irrelevant, da der Schutz an die Anordnung selbst anknüpft.
  • Teilschließung: Da die Bedingungen auch Teilschließungen abdecken, ist die Schließung des Übernachtungsbetriebs versichert.
  • Beratungspflicht: Der VN hat nicht dargelegt, dass der Versicherer oder sein Vertreter (VV) erkennen konnte, dass er Schutz über den IfSG-Katalog hinaus wollte. Ohne solchen Vortrag scheitert der Anspruch auf Beratung. Eine Ausweitung der Beratungspflicht allein wegen eines allgemeinen Sicherheitsbedürfnisses würde zu uferlosen Pflichten führen (Verweis auf andere OLG-Urteile).
KI INHALT
Betriebsschließungen wegen Corona-Pandemie unterfallen ab dem 2. Lockdown dem Versicherungsschutz, wenn die Bedingungen meldepflichtige Krankheiten nach IfSG abdecken. Auch Teilschließungen sind versichert, wenn vereinbart. Keine Beratungspflicht des Versicherers ohne erkennbaren Anlass.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Betriebsschließungsversicherung
STICHWORT
Schließung eines Teilbetriebs
Versicherungsschutz für behördlich angeordnete Betriebsschließung Corona-Pandemie im sog. 2. Lockdown
Darlegungs- und Beweislast
anlassbezogene Beratungspflicht
Beratungspflicht des VU
NORM
§ 6 IfSG
§ 1 Abs. 1 VVG
§ 6 Abs. 5 VVG
§ 6 Abs. 1 VVG
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Celle
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.11.2021
AKTENZEICHEN
8 U 123/21
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2021:1118.8U123.21.00
LIEFERUNG
11.05.2026
ÄNDERUNG
11.05.2026 18:49:46