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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Köln, 03.03.2022 - I-9 U 184/21 – Betriebsschließungsversicherung –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorgehend LG Köln, 29.09.2021 - 20 O 331/20 -; nachfolgend OLG Köln, 05.07.2022 - I-9 U 184/21 -;

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Versicherungsunternehmen (VU) keine allgemeine Beratungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer (VN) hat, es sei denn, es gibt konkrete Anzeichen dafür, dass der VN den Umfang seines Versicherungsschutzes nicht versteht. Im vorliegenden Fall einer Betriebsschließungsversicherung besteht keine Pflicht des VU, auf die Begrenzung des Schutzes hinzuweisen, insbesondere nicht darauf, dass unbekannte Krankheiten oder Krankheitserreger nicht abgedeckt sind, sofern kein besonderer Anlass hierfür erkennbar ist.


a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) verlangt von dem Versicherungsunternehmen (VU) Schadensersatz wegen angeblicher Verletzung von Beratungspflichten im Rahmen einer Betriebsschließungsversicherung. Der VN stützt seinen Anspruch darauf, dass das VU ihn nicht darüber aufgeklärt habe, dass der Versicherungsschutz auf bekannte Krankheiten (gemäß dem Infektionsschutzgesetz in der Fassung bis 2013) beschränkt sei und neuartige Krankheitserreger (wie z. B. COVID-19) nicht abgedeckt seien.


b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln hat die Klage des VN abgewiesen und festgestellt:

  • Es besteht keine allgemeine Beratungspflicht des VU gemäß § 6 Abs. 1, 4 VVG.
  • Das VU muss den VN nicht von sich aus darauf hinweisen, dass der Versicherungsschutz auf den Katalog des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der Fassung bis 2013 beschränkt ist und unbekannte Krankheiten nicht abgedeckt sind.
  • Ein Anlass für eine Beratung wäre nur dann gegeben, wenn für das VU erkennbar ist, dass der VN irrige Vorstellungen über den Versicherungsumfang hat oder dass gerade die nicht abgedeckten, neu hinzugekommenen Krankheiten für ihn von besonderer Bedeutung sind.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Keine offenkundige Komplexität der Versicherung: Die Betriebsschließungsversicherung ist nicht so komplex, dass ein geschäftserfahrener VN den Umfang nicht selbst beurteilen könnte, insbesondere wenn der Versicherungsschutz klar auf das IfSG 2000 Bezug nimmt.

  2. Kein Anlass für eine Beratung:

    • Im Jahr 2007 (Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) war eine Pandemie wie COVID-19 nicht vorhersehbar. Daher gab es keinen Anlass für das VU, den VN über Lücken im Schutzumfang aufzuklären.
    • Der bloße Wunsch des VN nach einem möglichst umfassenden Versicherungsschutz begründet keine Beratungspflicht, da dies zu einer uferlosen Ausweitung der Pflichten führen würde.
  3. Keine irrigen Vorstellungen des VN erkennbar: Der VN hat nicht dargelegt, warum das VU erkennen musste, dass er einen Schutz vor pandemischen, noch unbekannten Krankheiten wollte. Ohne konkrete Hinweise auf ein solches Bedürfnis besteht keine Pflicht zur Aufklärung.


Rechtsgrundlagen:

  • § 6 Abs. 1, 4 VVG (Beratungspflichten des Versicherers)
  • Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) der Betriebsschließungsversicherung
  • Bezugnahme auf Präzedenzfälle (BGH, OLG Schleswig, OLG Karlsruhe, OLG Celle).
KI INHALT
Keine allgemeine Beratungspflicht des Versicherers; Hinweispflicht nur bei erkennbarem Beratungsbedarf. Betriebsschließungsversicherung nicht komplex, kein Hinweis auf IfSG-Katalog nötig. Pandemie-Risiko 2007 nicht vorhersehbar.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Betriebsschließungsversicherung
STICHWORT
Darlegungs- und Beweislast des VN
Beratungspflicht des VU
Hinweis- und Aufklärungspflichten des VU
NORM
§ 7 IfSG
§ 6 IfSG
§ 7 IfSG 2000
§ 6 IfSG 2021
§ 6 Abs. 5 VVG
§ 6 Abs. 4 VVG
§ 6 Abs. 1 VVG
REDAKTION
GERICHT
OLG Köln
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
03.03.2022
AKTENZEICHEN
I-9 U 184/21
9 U 184/21
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2022:0303.9U184.21.00
LIEFERUNG
11.05.2026
ÄNDERUNG
04.07.2026 16:06:02