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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt entscheidet, dass Schiedssprüche auch bei kartellrechtlichen Fragen anfechtbar sind, wenn sie abschließende Teilentscheidungen enthalten. Die staatlichen Gerichte prüfen dabei uneingeschränkt, ob der Schiedsspruch gegen materielles Kartellrecht (z. B. Art. 101, 102 AEUV) verstößt – unabhängig davon, ob das Schiedsgericht die Kartellfragen geprüft hat oder nicht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien streiten über die Aufhebung eines Schiedsspruchs, der ein Wettbewerbsverbot enthält. Der Antragsteller wendet sich gegen den Schiedsspruch mit der Begründung, dieser verstoße gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV (Kartellverbot). Die Zuständigkeit des OLG Frankfurt ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (Aufhebung von Schiedssprüchen), auch bei kartellrechtlichen Fragestellungen.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Zuständigkeit: Das OLG Frankfurt ist auch für die Aufhebung von Schiedssprüchen mit kartellrechtlichem Bezug zuständig.
- Anfechtbarkeit von Teilschiedssprüchen: Ein Teilschiedsspruch ist selbstständig anfechtbar, wenn er eine abschließende Entscheidung über einzelne Anspruchsvoraussetzungen trifft.
- Kontrolle des Schiedsspruchs: Staatliche Gerichte prüfen Schiedssprüche uneingeschränkt auf die Einhaltung des materiellen Kartellrechts (z. B. Art. 101, 102 AEUV). Entscheidend ist nicht, ob das Schiedsgericht die Kartellfragen geprüft hat, sondern ob der Schiedsspruch selbst gegen Kartellrecht verstößt.
- Nichtigkeitsfolge: Ein überschießendes Wettbewerbsverbot kann wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV nichtig sein.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Zuständigkeit für die Aufhebung von Schiedssprüchen ergibt sich aus der ZPO und dem Geschäftsverteilungsplan, unabhängig vom Sachgebiet (hier: Kartellrecht).
- Teilschiedssprüche sind anfechtbar, wenn sie abschließende Regelungen enthalten.
- Kartellrechtliche Vorschriften unterliegen der vollen Überprüfung durch staatliche Gerichte, da sie zum ordre public (öffentliche Ordnung) gehören. Ein Verstoß gegen Art. 101, 102 AEUV führt zur Nichtigkeit der betroffenen Klauseln. Die Prüfung durch das Schiedsgericht ist dabei nicht maßgeblich – entscheidend ist der objektive Verstoß.