vorgehend LAG Rheinland-Pfalz, 11.11.1999 - 6 Sa 335/99 -; ArbG Koblenz, 03.12.1998 - 3 Ca 1180/98 -;
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine Kündigung unwirksam ist, wenn sie mit einer auflösenden Bedingung (hier: mögliche Neubeauftragung des Arbeitgebers) verknüpft wird, da Kündigungen als einseitige Rechtsgeschäfte bedingungsfeindlich sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer eine fristgemäße Kündigung aus betrieblichen Gründen (Wegfall des Bewachungsvertrags) ausgesprochen, diese aber mit der auflösenden Bedingung verknüpft, dass die Kündigung „gegenstandslos“ wird, falls der Arbeitgeber bei einer Neuausschreibung wieder den Zuschlag erhält. Der Arbeitnehmer wendet sich gegen die Wirksamkeit dieser Kündigung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat die Kündigung für unwirksam erklärt, weil sie mit einer auflösenden Bedingung verbunden war.
c) Begründung des Gerichts:
- Kündigungen sind als einseitige Rechtsgeschäfte grundsätzlich bedingungsfeindlich (§ 626 BGB analog).
- Eine mit einer auflösenden Bedingung versehene Kündigung ist nicht ausreichend klar und bestimmt, da ihre Wirkung von einem ungewissen zukünftigen Ereignis (hier: Neubeauftragung) abhängt.
- Die Unwirksamkeit folgt aus der Rechtsprechung des BAG (u. a. Urteil vom 27.06.1968), die solche Bedingungen in Kündigungen nicht zulässt.
Rechtsgrundlage: § 626 BGB (analog), ständige Rechtsprechung des BAG.