Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 15.03.2001 - 2 AZR 705/99 – Bewachungsleistungen –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorgehend LAG Rheinland-Pfalz, 11.11.1999 - 6 Sa 335/99 -; ArbG Koblenz, 03.12.1998 - 3 Ca 1180/98 -;

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine Kündigung unwirksam ist, wenn sie mit einer auflösenden Bedingung (hier: mögliche Neubeauftragung des Arbeitgebers) verknüpft wird, da Kündigungen als einseitige Rechtsgeschäfte bedingungsfeindlich sind.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer eine fristgemäße Kündigung aus betrieblichen Gründen (Wegfall des Bewachungsvertrags) ausgesprochen, diese aber mit der auflösenden Bedingung verknüpft, dass die Kündigung „gegenstandslos“ wird, falls der Arbeitgeber bei einer Neuausschreibung wieder den Zuschlag erhält. Der Arbeitnehmer wendet sich gegen die Wirksamkeit dieser Kündigung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat die Kündigung für unwirksam erklärt, weil sie mit einer auflösenden Bedingung verbunden war.

c) Begründung des Gerichts:

  • Kündigungen sind als einseitige Rechtsgeschäfte grundsätzlich bedingungsfeindlich (§ 626 BGB analog).
  • Eine mit einer auflösenden Bedingung versehene Kündigung ist nicht ausreichend klar und bestimmt, da ihre Wirkung von einem ungewissen zukünftigen Ereignis (hier: Neubeauftragung) abhängt.
  • Die Unwirksamkeit folgt aus der Rechtsprechung des BAG (u. a. Urteil vom 27.06.1968), die solche Bedingungen in Kündigungen nicht zulässt.

Rechtsgrundlage: § 626 BGB (analog), ständige Rechtsprechung des BAG.

KI INHALT
Kündigung mit auflösender Bedingung ist unwirksam, da sie nicht klar und bestimmt ist – BAG bestätigt Bedingungsfeindlichkeit einseitiger Rechtsgeschäfte.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Bewachungsleistungen
STICHWORT
Bedingungsfeindlichkeit der Kündigung
FUNDSTELLE
ArbRB 01, 39
AP Nr. 67 zu § 1 KSchG 1969 LS
AuA 02, 236 m.Anm. König
AuA 02, 183 LS
FA 02, 50
Metall 02, Nr. 3, 26 LS
JR 02, 44 LS
ZTR 02, 93 LS
DStR 01, 2220
SAE 01, 336 LS
ZAP EN-Nr. 709/01 LS
BuW 01, 878
EBE/BAG Beilage 01, Ls 200/01
AiB Telegramm 01, 87 LS
ArbuR 01, 279 LS
FA 01, 221 LS
DRsp VI(610) 276 a
AR-Blattei ES 1010.2 Nr. 44
EzBAT § 53 BAT Nr. 25
ARST 02, 9
EzA Nr. 2 zu § 620 BGB Kündigung
RzK I 8l Nr. 34
BB 01, 1960 LS
EzA-SD 01, Nr. 18, 3
BAGE 97, 193
NORM
§ 894 ZPO
§ 1 KSchG
§ 133 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
15.03.2001
AKTENZEICHEN
2 AZR 705/99
ECLI
LIEFERUNG
14.05.2026
ÄNDERUNG
14.05.2026 18:00:14