vorhergehend OLG Brandenburg, 26.06.2013 - 11 U 36/12 -; LG Cottbus, 08.12.2011 - 6 O 68/11 -;
vgl. JuS 18, 582 (Schwab)
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass ein Auftraggeber nicht verpflichtet ist, während der Bauphase außergewöhnliche Witterungseinflüsse (wie Frost, Eis, Schnee) abzuwehren, es sei denn, dies wurde vertraglich anders vereinbart. Das Gericht begründet dies mit einer Auslegung des Vertrags und verneint eine planwidrige Regelungslücke, die eine ergänzende Vertragsauslegung rechtfertigen würde.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Auftragnehmer (z. B. ein Bauunternehmer) verlangt vom Auftraggeber (Bauherrn) Schadensersatz oder eine Vergütungsanpassung, weil dieser es unterlassen habe, während der Bauarbeiten außergewöhnliche Witterungseinflüsse (Frost, Eis, Schnee) vom Baugrundstück fernzuhalten. Der Anspruch könnte sich aus § 642 BGB (Mitwirkungspflicht des Auftraggebers) ergeben, falls eine solche Pflicht vereinbart oder durch ergänzende Vertragsauslegung zu ermitteln wäre.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat klargestellt, dass der Auftraggeber nicht verpflichtet ist, solche Witterungseinflüsse abzuwehren, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vertraglich geregelt. Eine allgemeine Mitwirkungspflicht in diesem Sinne besteht nicht. Zudem liegt keine planwidrige Regelungslücke vor, die eine ergänzende Vertragsauslegung erfordern würde.
c) Begründung des Gerichts:
- Keine Mitwirkungspflicht nach § 642 BGB: Außergewöhnliche Witterung ist kein Fall, der eine Mitwirkung des Auftraggebers erfordert, da sie nicht zu seinen typischen Pflichten gehört.
- Keine planwidrige Regelungslücke: Eine Lücke liegt nur vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder bewusst offengelassen haben, weil sie ihn für nicht regelungsbedürftig hielten. Hier fehlt es an einer solchen Lücke, da der Vertrag ohne eine solche Regelung interessengerecht ist.
- Auslegung von AGB: Selbst wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vorliegen, kann das Revisionsgericht (BGH) diese selbst auslegen, wenn keine weiteren Tatsachenfeststellungen nötig sind. Eine ergänzende Auslegung scheidet aus, da der Regelungsplan der Parteien auch ohne eine solche Pflicht verwirklicht werden kann.
Relevante Rechtsgrundlagen:
- § 642 BGB (Mitwirkungspflicht des Auftraggebers)
- Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung (planwidrige Regelungslücke)