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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Wien, 24.10.2012 - 7 Ra 70/12h – Tank - & Shopgeschäft –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Wien entscheidet, dass die Beweiserleichterung für den Ausgleichsanspruch eines Tankstellenhalters (TStH) als analog anwendbarer Handelsvertreter (§ 24 HVertrG) nur für die von ihm selbst betriebene Tankstelle gilt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Tankstellenpächter (TStH) begehrt als analoger Handelsvertreter (HV) einen Ausgleichsanspruch (AA) nach § 24 HVertrG von seinem Vertragspartner (z. B. Mineralölunternehmen).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Wien beschränkt die Beweiserleichterung für den AA auf die eigene Tankstelle des klagenden Pächters. Die Erleichterung gilt nicht für andere Betriebe oder Unternehmensteile des Vertragspartners.

c) Begründung: Das Gericht stützt sich auf die Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0106003), wonach die Beweiserleichterung für HV nur die Verdienstchancen in dem eigenen Betrieb erfasst, in dem der HV neue Kunden gewonnen hat. Da der TStH hier als HV analog behandelt wird, gilt diese Einschränkung auch für ihn.

KI INHALT
Beweiserleichterung für Handelsvertreter beschränkt sich auf neue Kunden im eigenen Betrieb – bei Tankstellenpächtern nur für die eigene Tankstelle.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Tank - & Shopgeschäft
STICHWORT
FUNDSTELLE
NORM
§ 24 HVertrG
REDAKTION
GERICHT
OLG Wien
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
24.10.2012
AKTENZEICHEN
7 Ra 70/12h
ECLI
ECLI:AT:OLG0009:2012:0070RA00070.12H.1024.000
LIEFERUNG
20.05.2026
ÄNDERUNG
20.05.2026 11:40:18