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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Wien entscheidet, dass die Beweiserleichterung für den Ausgleichsanspruch eines Tankstellenhalters (TStH) als analog anwendbarer Handelsvertreter (§ 24 HVertrG) nur für die von ihm selbst betriebene Tankstelle gilt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Tankstellenpächter (TStH) begehrt als analoger Handelsvertreter (HV) einen Ausgleichsanspruch (AA) nach § 24 HVertrG von seinem Vertragspartner (z. B. Mineralölunternehmen).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Wien beschränkt die Beweiserleichterung für den AA auf die eigene Tankstelle des klagenden Pächters. Die Erleichterung gilt nicht für andere Betriebe oder Unternehmensteile des Vertragspartners.
c) Begründung: Das Gericht stützt sich auf die Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0106003), wonach die Beweiserleichterung für HV nur die Verdienstchancen in dem eigenen Betrieb erfasst, in dem der HV neue Kunden gewonnen hat. Da der TStH hier als HV analog behandelt wird, gilt diese Einschränkung auch für ihn.