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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet in seinem Urteil vom 18.03.2026 (9 Ob 20/26w), dass für die Einstufung als arbeitnehmerähnliche Person das Merkmal der wirtschaftlichen Unselbstständigkeit maßgeblich ist – insbesondere die Abhängigkeit von einem oder mehreren bestimmten Unternehmern (U), nicht jedoch von einer unbegrenzten, ständig wechselnden Anzahl von Auftraggebern.
a) Wer will was von wem woraus?
- Wer: Eine Partei (vermutlich ein Kläger, z. B. ein Dienstleister oder Vertragspartner) strebt die Anerkennung als arbeitnehmerähnliche Person an.
- Was: Feststellung der Arbeitnehmerähnlichkeit, um daraus Rechte (z. B. Sozialversicherungsschutz, Kündigungsschutz) abzuleiten.
- Von wem: Vom Gericht (hier: OGH) im Rahmen einer rechtlichen Bewertung von Strombezugsverträgen (oder ähnlichen Vertragskonstellationen).
- Woraus: Aus der Abhängigkeit von einem oder mehreren bestimmten Unternehmern (U) im Sinne des Arbeitsrechts.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH bestätigt, dass die wirtschaftliche Unselbstständigkeit – konkret die Abhängigkeit von fest umrissenen Auftraggebern – das zentrale Kriterium für die Arbeitnehmerähnlichkeit ist. Eine unbegrenzte, ständig wechselnde Zahl von Vertragspartnern spricht gegen diese Einstufung.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die klassische Definition der Arbeitnehmerähnlichkeit:
- Wirtschaftliche Abhängigkeit liegt vor, wenn die Person ihr Einkommen überwiegend von einem oder wenigen bestimmten U bezieht und damit in einer ähnlichen Schutzbedürftigkeit wie ein Arbeitnehmer steht.
- Die Unbegrenztheit und ständige Wechselhaftigkeit der Auftraggeber deutet dagegen auf Selbstständigkeit hin, da hier keine strukturelle Abhängigkeit besteht.
- Im konkreten Fall (Strombezugsverträge) wurde offenbar geprüft, ob die Vertragsgestaltung eine solche Abhängigkeit begründet – mit dem Ergebnis, dass die Bestimmtheit der Partner entscheidend ist.