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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet in seinem Urteil vom 25.02.2026 (17 Ob 3/25b), dass die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts nach § 879 ABGB nur bei einer groben Verletzung geschützter Interessen oder einem groben Missverhältnis der Interessen anzuwenden ist, wenn kein gesetzliches Verbot vorliegt.
a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei (vermutlich ein Anleger oder Käufer) begehrt die Unwirksamkeit eines Vertrags über Immobilienanlageprodukte mit der Begründung, dieser sei sittenwidrig nach § 879 ABGB.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH bestätigt, dass Sittenwidrigkeit nur unter strengen Voraussetzungen anzunehmen ist: Entweder muss eine grob verletzende Handlung vorliegen oder ein grobes Missverhältnis zwischen den betroffenen Interessen bestehen. Ein bloßer Interessenkonflikt oder eine ungünstige Vereinbarung reicht nicht aus.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die Auslegung des § 879 ABGB: Sittenwidrigkeit ist ein Ausnahmetatbestand, der nur bei besonders schwerwiegenden Verstößen gegen die gute Sitte greift. Fehlt ein gesetzliches Verbot, muss die Interessenabwägung ein extremes Ungleichgewicht oder eine schwere Rechtsverletzung aufzeigen. Im vorliegenden Fall waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt.