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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH bestätigt, dass eine betriebliche Übung durch regelmäßige, vorbehaltslose Gewährung von Leistungen an alle Arbeitnehmer entsteht und zum Vertragsinhalt wird, wenn der Arbeitgeber damit eine zukünftige Verpflichtung unzweideutig zum Ausdruck bringt und die Arbeitnehmer schlüssig zustimmen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Arbeitnehmer (AN) beanspruchen bestimmte Leistungen vom Arbeitgeber, die dieser über einen längeren Zeitraum hinweg regelmäßig und vorbehaltlos an alle AN gewährt hat. Die AN stützen ihren Anspruch auf die betriebliche Übung, die durch diese Wiederholung und die schlüssige Annahme der AN entstanden sein soll.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass eine solche betriebliche Übung wirksam ist und zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge wird, wenn:
- der Arbeitgeber die Leistungen regelmäßig und vorbehaltslos gewährt,
- daduch unzweideutig seinen Willen erkennen lässt, sich auch für die Zukunft zu verpflichten, und
- die AN diese Leistungen schlüssig annehmen (z. B. durch Inanspruchnahme ohne Widerspruch).
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf § 863 ABGB (schlüssige Willenserklärung). Die betriebliche Übung entsteht demnach durch konkludentes Handeln beider Seiten:
- Der Arbeitgeber bringt durch die wiederholte, vorbehaltslose Gewährung zum Ausdruck, dass er die Leistung dauerhaft erbringen will.
- Die AN stimmen durch die Annahme der Leistung schlüssig zu, sodass die Übung Vertragsbestandteil wird.
Rechtliche Einordnung: Die Entscheidung betont, dass eine betriebliche Übung keine einseitige Entscheidung des Arbeitgebers ist, sondern eine gemeinsame Vertragsgrundlage, die durch das Verhalten beider Parteien entsteht.