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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH bestätigt, dass ein Dienstgeber sein Kündigungsrecht unverzüglich ausüben muss, sobald die zuständige Stelle vom Kündigungsgrund Kenntnis hat. Verzögerungen sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie durch besondere Umstände des Falls sachlich gerechtfertigt sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Dienstgeber möchte einen Vertragsbediensteten kündigen, hat dies jedoch nicht unverzüglich nach Kenntnis des Kündigungsgrundes getan. Der Dienstnehmer (oder ggf. ein Gericht) hinterfragt, ob die verzögerte Kündigung noch wirksam ist. Rechtsgrundlage ist die Pflicht zur unverzüglichen Ausübung des Kündigungsrechts, wie sie in der Rechtsprechung (u.a. Arb 6721) verankert ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass der Dienstgeber sein Kündigungsrecht verliert, wenn er es nicht unverzüglich nach Kenntnis des Sachverhalts durch die zuständige Stelle ausübt. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn die Verzögerung durch die Sachlage (z.B. Natur des Dienstverhältnisses) oder besondere Umstände des Einzelfalls sachlich begründet ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die ständige Rechtsprechung (u.a. Arb 6721), die die Unverzüglichkeit der Kündigung als Voraussetzung für deren Wirksamkeit vorsieht. Verzögerungen sind nur hinnehmbar, wenn sie objektiv nachvollziehbar sind – etwa wegen komplexer interner Entscheidungsprozesse oder besonderer Umstände im Dienstverhältnis. Andernfalls geht das Kündigungsrecht unter.