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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 12.08.2025 - 8 Ob 87/25i

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass ein stillschweigender Verzicht auf ein Recht nur bei klaren Anzeichen für einen ernsthaften Willen anzunehmen ist. Bloße Untätigkeit über etwa ein Jahr reicht dafür nicht aus.


a) Wer will was von wem woraus? Die Entscheidung betrifft eine Partei (Berechtigter), die ein Recht besitzt, und eine Gegenpartei, die möglicherweise einen stillschweigenden Verzicht auf dieses Recht geltend macht. Der Kontext ist ein zivilrechtlicher Streit, bei dem es um die Frage geht, ob der Berechtigte durch sein Verhalten (hier: Untätigkeit) auf sein Recht verzichtet hat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass ein stillschweigender Verzicht auf ein Recht nicht allein aus der Untätigkeit des Berechtigten über einen Zeitraum von etwa einem Jahr abgeleitet werden kann.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht betont, dass bei der Annahme eines stillschweigenden Verzichts besondere Vorsicht geboten ist. Ein solcher Verzicht darf nur dann unterstellt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die klar erkennen lassen, dass der Berechtigte den Verzicht ernstlich gewollt hat. Die bloße Untätigkeit – selbst über einen längeren Zeitraum – ist für sich genommen kein ausreichender Grund, um einen Verzicht anzunehmen.

KI INHALT
Stillschweigender Verzicht auf ein Recht setzt besondere Umstände voraus, die den ernstlichen Willen belegen – bloße Untätigkeit über ein Jahr reicht nicht aus.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Wohnraumnutzung
Zweckentfremdung
Ordinationszweck
Nutzungsgleichwertigkeit
Dauertatbestand
Wiederaufnahme
Erbenstellung
FUNDSTELLE
NORM
§ 502 Abs. 1 ÖZPO
§ 508a Abs. 2 ÖZPO
§ 510 Abs. 3 ÖZPO
§ 30 Abs. 2 Nr. 7 MRG
§ 7 MRG
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
12.08.2025
AKTENZEICHEN
8 Ob 87/25i
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00087.25I.0812.000
LIEFERUNG
20.05.2026
ÄNDERUNG
20.05.2026 16:02:13