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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 25.06.2025 - 9 ObA 59/24b – Juwelier –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH hat entschieden, dass ein Geschäftsherr nicht verpflichtet ist, einen unrentablen Geschäftsbetrieb nur zur Provisionssicherung eines Agenten aufrechtzuerhalten.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Agent (z. B. ein Juwelier als Handelsvertreter) verlangt vom Geschäftsherrn (z. B. einem Hersteller oder Großhändler) weiterhin Provisionen – selbst wenn der Geschäftsbetrieb für den Geschäftsherrn unverändert verlustreich oder unrentabel ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass der Geschäftsherr den Betrieb nicht allein zur Provisionssicherung des Agenten fortführen muss, wenn dieser wirtschaftlich nicht tragfähig ist.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass es dem Geschäftsherrn nicht zumutbar ist, einen unprofitablen Geschäftsbetrieb nur deswegen aufrechtzuerhalten, damit der Agent weiterhin Provisionen erhält. Wirtschaftliche Interessen des Geschäftsherrn (Vermeidung von Verlusten) gehen hier vor.

KI INHALT
Ein Geschäftsherr muss seinen Betrieb nicht nur für Provisionszahlungen an einen Agenten aufrechterhalten, wenn die Konjunktur unwirtschaftlich ist.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Juwelier
STICHWORT
Ausgleichsanspruch
Vorausverzicht
Unwirksamkeit
Neukundenbegriff
Schlüssigkeit
Verfahrensergänzung
Billigkeit
Unternehmerrisiko
FUNDSTELLE
NORM
§ 510 Abs. 3 ÖZPO
§ 52 ÖZPO
§ 50 ÖZPO
§ 41 ÖZPO
§ 1313a ABGB
§ 22 HVertrG
§ 24 HVertrG
§ 27 Abs. 1 HVertrG
§ 12 Abs. 1 HVertrG
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
25.06.2025
AKTENZEICHEN
9 ObA 59/24b
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2025:009OBA00059.24B.0625.000
LIEFERUNG
20.05.2026
ÄNDERUNG
20.05.2026 16:24:51