Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH hat entschieden, dass ein Geschäftsherr nicht verpflichtet ist, einen unrentablen Geschäftsbetrieb nur zur Provisionssicherung eines Agenten aufrechtzuerhalten.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Agent (z. B. ein Juwelier als Handelsvertreter) verlangt vom Geschäftsherrn (z. B. einem Hersteller oder Großhändler) weiterhin Provisionen – selbst wenn der Geschäftsbetrieb für den Geschäftsherrn unverändert verlustreich oder unrentabel ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass der Geschäftsherr den Betrieb nicht allein zur Provisionssicherung des Agenten fortführen muss, wenn dieser wirtschaftlich nicht tragfähig ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass es dem Geschäftsherrn nicht zumutbar ist, einen unprofitablen Geschäftsbetrieb nur deswegen aufrechtzuerhalten, damit der Agent weiterhin Provisionen erhält. Wirtschaftliche Interessen des Geschäftsherrn (Vermeidung von Verlusten) gehen hier vor.