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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass die Haftung für Angestellte und Beauftragte im Wettbewerbsrecht weit auszulegen ist. Ein Unternehmer haftet auch für Geschäftspartner, wenn diese im geschäftlichen Interesse des Unternehmers handeln und der Unternehmer die Möglichkeit hat, den Wettbewerbsverstoß abzustellen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Es geht um die Haftung eines Unternehmensinhabers für Wettbewerbsverstöße, die von seinen Geschäftspartnern begangen werden. Der Kläger (vermutlich ein Konkurrenzunternehmen oder eine Institution zum Schutz des lauteren Wettbewerbs) verlangt Schadensersatz oder Unterlassung von einem Unternehmer, dessen Geschäftspartner einen Wettbewerbsverstoß im Zusammenhang mit der Live-Übertragung von Fußballspielen begangen hat. Die Haftung soll sich aus der weiten Auslegung der Bestimmung über die Haftung für Angestellte und Beauftragte ergeben.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH hat entschieden, dass die Haftung für Angestellte und Beauftragte weit auszulegen ist. Demnach haftet der Unternehmer nicht nur für klassische Angestellte, sondern auch für Geschäftspartner, sofern diese im geschäftlichen Interesse des Unternehmers tätig werden und der Unternehmer die Möglichkeit hat, den Wettbewerbsverstoß zu unterbinden.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Haftung für Wettbewerbsverstöße nicht auf klassische Arbeitsverhältnisse beschränkt ist. Vielmehr sind auch Personen erfasst, die aufgrund von Werkverträgen, freien Dienstverträgen oder ähnlichen Vereinbarungen für das Unternehmen tätig sind. Entscheidend ist, dass der Geschäftspartner im geschäftlichen Interesse des Unternehmers handelt und der Unternehmer aufgrund seiner Beziehung zum Geschäftspartner die Möglichkeit hat, den Wettbewerbsverstoß abzustellen. Dies soll sicherstellen, dass der Unternehmer seine Einflussmöglichkeiten nutzt, um Wettbewerbsverstöße zu verhindern.