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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH klärt in seinem Urteil vom 26.09.2024 (8 Ob 65/24b), dass der Begriff "ständiges Betrauen" im Handelsvertreterrecht nicht auf die tatsächliche Tätigkeit, sondern auf den Vertragsinhalt abstellt. Entscheidend ist, ob der Vertrag ein Dauerschuldverhältnis begründet, in dem der Handelsvertreter (HV) für den Unternehmer eine unbestimmte Vielzahl von Geschäften vermitteln oder abschließen soll. Dies grenzt den HV vom Makler ab, der typischerweise nur einzelne Geschäfte vermittelt.
Im Detail: a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei (vermutlich ein Handelsvertreter) begehrt die Anerkennung als HV mit Anspruch auf Provision oder Ausgleichsanspruch nach § 24 HGB. Der Streit dreht sich um die Frage, ob der zugrundeliegende Vertrag ein ständiges Betrauen im Sinne des HV-Rechts enthält.
b) Entscheidung des Gerichts: Der OGH bestätigt, dass "ständiges Betrauen" keine tatsächliche Tätigkeit, sondern eine vertragliche Verpflichtung voraussetzt. Der Vertrag muss ein Dauerschuldverhältnis mit der Aufgabe beinhalten, eine unbestimmte Vielzahl von Geschäften zu vermitteln/abzuschließen.
c) Begründung: Die Abgrenzung zum Makler (der nur Einmalgeschäfte vermittelt) erfordert, dass der HV-Vertrag auf eine fortlaufende Zusammenarbeit ausgelegt ist. Der Begriff "ständig" bezieht sich damit auf die vertragliche Ausgestaltung, nicht auf die Häufigkeit der tatsächlichen Tätigkeit. Fehlt diese vertragliche Grundlage, liegt kein HV-Verhältnis vor.