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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 30.04.2026 - III ZR 164/25 – Wohnungsvermietung –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorhergehend LG München I, 22.07.2025 - 13 S 235/25 -; AG München, 05.12.2024 - 211 C 17142/24 -;

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Grundstückseigentümer gegen einen Immobilienmakler keine Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 678, 681 BGB) geltend machen kann, wenn der Makler von einem Mieter mit der Suche nach einem Unter- oder Nachmieter beauftragt wurde. Allerdings kann dem Eigentümer ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB zustehen, wenn der Makler die Immobilie mit Innenraumfotos öffentlich vermarktet. Bei berechtigter Abmahnung kann der Eigentümer zudem Ersatz der Rechtsanwaltskosten nach §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB verlangen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Grundstückseigentümer
  • Beklagter: Immobilienmakler
  • Ansprüche:
  • Unterlassungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 681 Satz 1 BGB) sowie Schadensersatz (§ 678 BGB) – abgelehnt.
  • Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB (bei Nutzung von Innenraumfotos für die Vermarktung) – bejaht.
  • Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung (§§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB) – bejaht, wenn die Abmahnung berechtigt und der Makler zur außergerichtlichen Klärung aufgefordert wurde.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Keine Ansprüche aus GoA (§§ 677, 678, 681 BGB): Der Eigentümer kann keine Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag geltend machen, wenn der Makler im Auftrag des Mieters (nicht des Eigentümers) tätig wurde (z. B. Suche nach Unter-/Nachmietern).
  2. Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB: Der Eigentümer kann die öffentliche Vermarktung mit Innenraumfotos verbieten, da dies sein Eigentumsrecht (Hausrecht) verletzt (Fortführung der ständigen Rechtsprechung).
  3. Ersatz von Abmahnkosten: Bei berechtigter Abmahnung mit Möglichkeit zur außergerichtlichen Klärung kann der Eigentümer die notwendigen Rechtsanwaltskosten vom Makler erstattet verlangen.

c) Begründung des Gerichts:

  • GoA-Ansprüche scheitern am fehlenden Fremdgeschäftsführungswillen: Der Makler handelt im Interesse des Mieters, nicht des Eigentümers. Eine "Geschäftsführung" für den Eigentümer liegt daher nicht vor.
  • § 1004 Abs. 1 BGB greift bei Eigentumsverletzung: Die Nutzung von Innenraumfotos ohne Zustimmung des Eigentümers stellt einen Eingriff in dessen Hausrecht dar (vgl. BGH-Rechtsprechung seit 1974).
  • Kostenerstattung nach GoA-Grundsätzen: Die Abmahnung dient der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs. Da der Makler durch sein Handeln eine fremde Angelegenheit (Schutz des Eigentums) berührt, sind die Kosten als Aufwendungen nach § 670 BGB erstattungsfähig, wenn die Abmahnung erforderlich und angemessen war.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • §§ 677, 678, 681, 683, 670 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag)
  • § 1004 Abs. 1 BGB (Unterlassungsanspruch bei Eigentumsstörungen)
KI INHALT
Unterlassungsanspruch gegen Immobilienmakler bei unberechtigter Vermarktung mit Innenraumfotos; Schadensersatz und Erstattung von Anwaltskosten möglich. Kein Anspruch bei Maklerauftrag durch Mieter.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Wohnungsvermietung
STICHWORT
Vermarktung von Immobilien
Abmahnkosten
Privatautonomie
Geschäftsführung ohne Auftrag
Grundstückseigentümer
Immobilienmakler
Makler
Aufwendungsersatz
Schadensersatz
Unterlassung
FUNDSTELLE
WM 26, 1114
ZIP 26, 1599
MDR 26, 831
GE 26, 561
DB 26, 1674
IMRRS 26, 0592
IBRRS 26, 1183
NORM
§ 1004 BGB
§ 683 Satz 1 BGB
§ 681 Satz 1 BGB
§ 677 BGB
§ 670 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
30.04.2026
AKTENZEICHEN
III ZR 164/25
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:300426UIIIZR164.25.0
LIEFERUNG
21.05.2026
ÄNDERUNG
26.08.2026 09:21:26