vorhergehend OLG HH, 08.07.1992 - 1 U 10/92 -; LG Bremen, 04.12.1991 - 7 O 1308/91 -;
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Bürge sich nicht auf das Fehlen der Geschäftsgrundlage berufen kann, wenn die Parteien des Bürgschaftsverts nicht bedacht haben, dass im Insolvenzfall die Bürgschaft auf den Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung übergeht. Die Bürgschaft bleibt auch in diesem Fall bestehen, da der übereinstimmende Wille der Parteien eine umfassende Haftung des Bürgen vorsieht.
a) Wer will was von wem woraus? Der Bürge (Beklagter) möchte sich gegenüber dem Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung (Kläger) auf das Fehlen der Geschäftsgrundlage berufen, um seine Haftung aus der Bürgschaft für eine Ruhegehaltszusage abzuwenden. Die Bürgschaft wurde zugunsten eines Versorgungsberechtigten (z. B. eines ehemaligen Arbeitnehmers) gegenüber einer KG (Kommanditgesellschaft) übernommen. Der Bürge argumentiert, dass er nicht gewusst habe, dass im Insolvenzfall der Anspruch auf den Träger der Insolvenzsicherung übergeht, und daher keine umfassende Haftung übernehmen wollte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH weist die Berufung des Bürgen zurück und bestätigt, dass die Bürgschaft auch gegenüber dem Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung besteht. Der Bürge kann sich nicht auf das Fehlen der Geschäftsgrundlage berufen, da der übereinstimmende Wille der Parteien eine umfassende Haftung vorsieht. Die Bürgschaft bleibt damit in vollem Umfang wirksam, unabhängig davon, ob der Gläubiger der Versorgungsanspruch oder der Träger der Insolvenzsicherung ist.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
Übereinstimmender Parteiwille: Der BGH stellt fest, dass der übereinstimmende Wille der Parteien maßgeblich ist, selbst wenn dieser in den Vertragserklärungen nicht vollständig zum Ausdruck kommt. Da der Bürge die Bürgschaft übernommen hat, um die Erfüllung der Ruhegehaltszusage abzusichern, und dabei keine Einschränkung vereinbart wurde, geht das Gericht von einer umfassenden Haftung aus.
Keine Regelungslücke: Das Gericht verneint eine planwidrige Regelungslücke. Die Parteien hätten zwar nicht bedacht, dass im Insolvenzfall ein Dritter (der Träger der Insolvenzsicherung) für die Forderung eintreten könnte. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Bürge für die Erfüllung der Forderung haften soll, sobald die KG nicht mehr leisten kann. Ob die Leistung direkt an den Versorgungsberechtigten oder an den Dritten erbracht wird, ist nach dem Regelungsplan der Parteien irrelevant.
Vorrang der Auslegung: Eine ergänzende Auslegung oder Anpassung nach den Grundsätzen der fehlenden Geschäftsgrundlage kommt nicht in Betracht, da der Wortlaut der Bürgschaftserklärung klar ist ("selbstschuldnerische Bürgschaft") und keine Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Haftung vorliegen.
Keine Analogie zu § 67 Abs. 2 VVG oder § 116 Abs. 6 SGB X: Die Vorschriften über den Forderungsübergang in Versicherungs- oder Sozialrecht sind auf den vorliegenden Fall nicht entsprechend anwendbar, da der Versorgungsberechtigte seine Ansprüche durch einen Familienangehörigen (den Bürgen) absichern ließ, unabhängig von der gesetzlichen Insolvenzsicherung.
Relevante Rechtsgrundlagen:
- § 157 BGB (Auslegung von Verträgen)
- § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG (Forderungsübergang im Insolvenzfall)
- Grundsätze zur Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB, damals noch richterrechtlich entwickelt)