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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 13.05.1993 - IX ZR 166/92

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorhergehend OLG HH, 08.07.1992 - 1 U 10/92 -; LG Bremen, 04.12.1991 - 7 O 1308/91 -;

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Bürge sich nicht auf das Fehlen der Geschäftsgrundlage berufen kann, wenn die Parteien des Bürgschaftsverts nicht bedacht haben, dass im Insolvenzfall die Bürgschaft auf den Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung übergeht. Die Bürgschaft bleibt auch in diesem Fall bestehen, da der übereinstimmende Wille der Parteien eine umfassende Haftung des Bürgen vorsieht.


a) Wer will was von wem woraus? Der Bürge (Beklagter) möchte sich gegenüber dem Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung (Kläger) auf das Fehlen der Geschäftsgrundlage berufen, um seine Haftung aus der Bürgschaft für eine Ruhegehaltszusage abzuwenden. Die Bürgschaft wurde zugunsten eines Versorgungsberechtigten (z. B. eines ehemaligen Arbeitnehmers) gegenüber einer KG (Kommanditgesellschaft) übernommen. Der Bürge argumentiert, dass er nicht gewusst habe, dass im Insolvenzfall der Anspruch auf den Träger der Insolvenzsicherung übergeht, und daher keine umfassende Haftung übernehmen wollte.


b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH weist die Berufung des Bürgen zurück und bestätigt, dass die Bürgschaft auch gegenüber dem Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung besteht. Der Bürge kann sich nicht auf das Fehlen der Geschäftsgrundlage berufen, da der übereinstimmende Wille der Parteien eine umfassende Haftung vorsieht. Die Bürgschaft bleibt damit in vollem Umfang wirksam, unabhängig davon, ob der Gläubiger der Versorgungsanspruch oder der Träger der Insolvenzsicherung ist.


c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

  1. Übereinstimmender Parteiwille: Der BGH stellt fest, dass der übereinstimmende Wille der Parteien maßgeblich ist, selbst wenn dieser in den Vertragserklärungen nicht vollständig zum Ausdruck kommt. Da der Bürge die Bürgschaft übernommen hat, um die Erfüllung der Ruhegehaltszusage abzusichern, und dabei keine Einschränkung vereinbart wurde, geht das Gericht von einer umfassenden Haftung aus.

  2. Keine Regelungslücke: Das Gericht verneint eine planwidrige Regelungslücke. Die Parteien hätten zwar nicht bedacht, dass im Insolvenzfall ein Dritter (der Träger der Insolvenzsicherung) für die Forderung eintreten könnte. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Bürge für die Erfüllung der Forderung haften soll, sobald die KG nicht mehr leisten kann. Ob die Leistung direkt an den Versorgungsberechtigten oder an den Dritten erbracht wird, ist nach dem Regelungsplan der Parteien irrelevant.

  3. Vorrang der Auslegung: Eine ergänzende Auslegung oder Anpassung nach den Grundsätzen der fehlenden Geschäftsgrundlage kommt nicht in Betracht, da der Wortlaut der Bürgschaftserklärung klar ist ("selbstschuldnerische Bürgschaft") und keine Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Haftung vorliegen.

  4. Keine Analogie zu § 67 Abs. 2 VVG oder § 116 Abs. 6 SGB X: Die Vorschriften über den Forderungsübergang in Versicherungs- oder Sozialrecht sind auf den vorliegenden Fall nicht entsprechend anwendbar, da der Versorgungsberechtigte seine Ansprüche durch einen Familienangehörigen (den Bürgen) absichern ließ, unabhängig von der gesetzlichen Insolvenzsicherung.


Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 157 BGB (Auslegung von Verträgen)
  • § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG (Forderungsübergang im Insolvenzfall)
  • Grundsätze zur Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB, damals noch richterrechtlich entwickelt)
KI INHALT
Bürge kann sich nicht auf fehlende Geschäftsgrundlage berufen, wenn Insolvenzsicherung nicht bedacht wurde. Forderungsübergang nach § 9 Abs. 2 BetrAVG unterliegt nicht § 67 Abs. 2 VVG oder § 116 Abs. 6 SGB X. Auslegung geht vor Geschäftsgrundlage, Regelungslücke erforderlich. Bürge haftet umfassend.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Übergang der Bürgschaft für Ruhegehaltsanspruch auf die Insolvenzsicherung im Insolvenzfall
ergänzende Vertragsauslegung
Wegfall der Geschäftsgrundlage
Bürgschaft durch Familienangehörigen
Insolvenzsicherung
bAV
FUNDSTELLE
BeckRS 98, 95957
IBRRS 93, 0361
DRsp I(138)681d
ZBB 93, 187 LS
BetrAV 93, 248 LS
VuR 93, 292 LS
WuB IX B § 9 BetrAVG 1.93 LS
BB 93, 1739 LS
ZAP EN-Nr. 759/93 LS
EWiR 93, 641 (Blomeyer)
BGHWarn 93, Nr. 152
KTS 93, 644
MDR 94, 32
LM Nr. 34/35 zu BetrAVG (1/1994)
DB 93, 2191
BGHR § 67 Abs. 2 VVG Analogie 2
BGHR § 116 Abs. 6 SGB X Familienangehöriger 3
BGHR § 9 Abs 2 BetrAVG Forderungsübergang 2
BGHR § 765 BGB Ausfallbürgschaft 3
BGHR § 242 BGB Geschäftsgrundlage 40
WuB I F 1 a Bürgschaft 15.93
WM 93, 1233
ZIP 93, 903
NORM
§ 116 Abs. 6 SGB X
§ 67 Abs. 2 VVG
§ 765 BGB
§ 412 BGB
§ 401 Abs. 1 BGB
§ 242 BGB
§ 9 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG
§ 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
DATUM
13.05.1993
AKTENZEICHEN
IX ZR 166/92
ECLI
LIEFERUNG
21.05.2026
ÄNDERUNG
21.05.2026 15:47:48