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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Rheinland-Pfalz, 07.02.1992 - 6 Sa 528/91 – Friseurdienste –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorhergehend ArbG Ludwigshafen, 22.05.1991 - 3 Ca 685/91 -;

zu der Entscheidung vgl. Schmiedl, BB 03, 1120; Hueck/v. Hoyningen-Huene, KSchG, 11.A., § 1 Rz. 308;

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die bloße Abwerbung von Kollegen durch einen Arbeitnehmer, der sich selbstständig machen will, keine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Nur bei sittenwidrigen Umständen (z. B. Vertragsbruch, gezielte Schädigung des Arbeitgebers) ist eine Kündigung möglich. Die Abwerbung ist grundsätzlich von der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) geschützt und verstößt nicht gegen die arbeitsvertragliche Treuepflicht, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber klagt gegen einen Arbeitnehmer (AN), der Kollegen für seine geplante Selbstständigkeit abwerben wollte. Der Arbeitgeber begehrt die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen vermeintlicher Treuepflichtverletzung (§ 626 BGB).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat die außerordentliche Kündigung für unwirksam erklärt, da die bloße Abwerbung von Kollegen keine sittenwidrigen oder treuwidrigen Umstände aufwies. Ohne solche Umstände rechtfertigt die Abwerbung keine Kündigung.

c) Begründung des Gerichts:

  • Abwerbung definiert: Abwerbung erfordert ernsthaftes, beharrliches Einwirken auf Kollegen, um sie zum Arbeitsplatzwechsel zu bewegen. Gemeinsames Pläneschmieden (z. B. für eine Selbstständigkeit) ist keine Abwerbung.
  • Verfassungsrechtliche Freiheit (Art. 12 GG): Die Selbstständigkeit und Anwerbung von Mitarbeitern sind geschützt. Der AN darf Kollegen für seine Pläne ansprechen, auch mit Gehaltszusagen.
  • Treuepflicht: Die arbeitsvertragliche Treuepflicht verbietet nicht die Wahrnehmung berechtigter Eigeninteressen (hier: Selbstständigkeit). Der Arbeitgeber hat kein geschütztes Interesse, Mitarbeiter vor Konkurrenten zu bewahren.
  • Ausnahme: Sittenwidrigkeit: Nur bei grober Treuepflichtverletzung (z. B. Vertragsbruch, gezielte Schädigung) ist die Abwerbung unzulässig und kann eine Kündigung rechtfertigen.
  • Folgen: Da der Arbeitgeber keine sittenwidrigen Umstände nachwies, ist die Kündigung unwirksam. Der AN muss bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterbeschäftigt werden.
KI INHALT
Abwerbung von Kollegen rechtfertigt nur bei Sittenwidrigkeit eine Kündigung – gemeinsames Pläneschmieden für Selbstständigkeit ist keine Abwerbung. Art. 12 GG schützt Selbstständigkeit und Mitarbeiteranwerbung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Friseurdienste
STICHWORT
Abwerbung von Mitarbeitern
wichtiger Grund
Abwerbung von Arbeitskollegen
FUNDSTELLE
Wolters Kluwer LS
BeckRS 98, 81202
RzK I 6a Nr. 84 LS
DB 92, 789 LS
BB 92, 858 LS
ARST 92, 123
AuR 92, 184 LS
LAGE Nr. 64 zu § 626 BGB
NORM
Art. 12 GG
§ 1 KSchG
§ 626 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Rheinland-Pfalz
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
07.02.1992
AKTENZEICHEN
6 Sa 528/91
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:1992:0207.6SA528.91.0A
LIEFERUNG
27.05.2026
ÄNDERUNG
27.05.2026 11:08:37