vorhergehend ArbG Ludwigshafen, 22.05.1991 - 3 Ca 685/91 -;
zu der Entscheidung vgl. Schmiedl, BB 03, 1120; Hueck/v. Hoyningen-Huene, KSchG, 11.A., § 1 Rz. 308;
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die bloße Abwerbung von Kollegen durch einen Arbeitnehmer, der sich selbstständig machen will, keine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Nur bei sittenwidrigen Umständen (z. B. Vertragsbruch, gezielte Schädigung des Arbeitgebers) ist eine Kündigung möglich. Die Abwerbung ist grundsätzlich von der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) geschützt und verstößt nicht gegen die arbeitsvertragliche Treuepflicht, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber klagt gegen einen Arbeitnehmer (AN), der Kollegen für seine geplante Selbstständigkeit abwerben wollte. Der Arbeitgeber begehrt die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen vermeintlicher Treuepflichtverletzung (§ 626 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat die außerordentliche Kündigung für unwirksam erklärt, da die bloße Abwerbung von Kollegen keine sittenwidrigen oder treuwidrigen Umstände aufwies. Ohne solche Umstände rechtfertigt die Abwerbung keine Kündigung.
c) Begründung des Gerichts:
- Abwerbung definiert: Abwerbung erfordert ernsthaftes, beharrliches Einwirken auf Kollegen, um sie zum Arbeitsplatzwechsel zu bewegen. Gemeinsames Pläneschmieden (z. B. für eine Selbstständigkeit) ist keine Abwerbung.
- Verfassungsrechtliche Freiheit (Art. 12 GG): Die Selbstständigkeit und Anwerbung von Mitarbeitern sind geschützt. Der AN darf Kollegen für seine Pläne ansprechen, auch mit Gehaltszusagen.
- Treuepflicht: Die arbeitsvertragliche Treuepflicht verbietet nicht die Wahrnehmung berechtigter Eigeninteressen (hier: Selbstständigkeit). Der Arbeitgeber hat kein geschütztes Interesse, Mitarbeiter vor Konkurrenten zu bewahren.
- Ausnahme: Sittenwidrigkeit: Nur bei grober Treuepflichtverletzung (z. B. Vertragsbruch, gezielte Schädigung) ist die Abwerbung unzulässig und kann eine Kündigung rechtfertigen.
- Folgen: Da der Arbeitgeber keine sittenwidrigen Umstände nachwies, ist die Kündigung unwirksam. Der AN muss bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterbeschäftigt werden.