vorgehend OLG Zweibrücken, 27.08.2020 - 4 U 283/19 -; vorgehend LG Frankenthal, 15.11.2019 - 1 O 82/18 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass Gerichte Parteien auf die Verwendung von aus dem Internet entnommenen offenkundigen Tatsachen hinweisen müssen, es sei denn, diese sind den Parteien ohnehin bekannt und ihre Relevanz ist ihnen bewusst.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? – Kein konkreter Fall, sondern eine grundsätzliche Klarstellung des BGH: Das Gericht befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Gericht Tatsachen aus dem Internet als offenkundig (§ 291 ZPO) behandeln und seinem Urteil zugrunde legen darf, ohne sie zu beweisen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass ein Gericht den Parteien einen Hinweis geben muss, wenn es beabsichtigt, aus dem Internet entnommene Tatsachen als offenkundig zu behandeln. Ausnahme: Ein Hinweis kann entfallen, wenn die Tatsachen den Parteien ohne Weiteres gegenwärtig sind und sie deren Entscheidungserheblichkeit kennen.
c) Begründung des Gerichts: Die Pflicht zum Hinweis ergibt sich aus dem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Parteien müssen die Möglichkeit erhalten, zu den als offenkundig eingestuften Tatsachen Stellung zu nehmen – es sei denn, die Umstände sind ihnen bereits bekannt und ihre Bedeutung für den Prozess ist offensichtlich. Der BGH verweist dabei auf seine ständige Rechtsprechung (u. a. BGHZ 31, 43; NJW-RR 1993, 122; NJW-RR 2020, 868).
Kernaussage: Gerichte dürfen Internet-Recherchen nicht einfach als offenkundig behandeln, ohne die Parteien anzuhören – es sei denn, die Tatsachen sind den Parteien ohnehin geläufig und ihre Relevanz ist evident.