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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 27.01.2022 - III ZR 195/20 – Gebrauchtwagen –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorgehend OLG Zweibrücken, 27.08.2020 - 4 U 283/19 -; vorgehend LG Frankenthal, 15.11.2019 - 1 O 82/18 -

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass Gerichte Parteien auf die Verwendung von aus dem Internet entnommenen offenkundigen Tatsachen hinweisen müssen, es sei denn, diese sind den Parteien ohnehin bekannt und ihre Relevanz ist ihnen bewusst.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?Kein konkreter Fall, sondern eine grundsätzliche Klarstellung des BGH: Das Gericht befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Gericht Tatsachen aus dem Internet als offenkundig (§ 291 ZPO) behandeln und seinem Urteil zugrunde legen darf, ohne sie zu beweisen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass ein Gericht den Parteien einen Hinweis geben muss, wenn es beabsichtigt, aus dem Internet entnommene Tatsachen als offenkundig zu behandeln. Ausnahme: Ein Hinweis kann entfallen, wenn die Tatsachen den Parteien ohne Weiteres gegenwärtig sind und sie deren Entscheidungserheblichkeit kennen.

c) Begründung des Gerichts: Die Pflicht zum Hinweis ergibt sich aus dem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Parteien müssen die Möglichkeit erhalten, zu den als offenkundig eingestuften Tatsachen Stellung zu nehmen – es sei denn, die Umstände sind ihnen bereits bekannt und ihre Bedeutung für den Prozess ist offensichtlich. Der BGH verweist dabei auf seine ständige Rechtsprechung (u. a. BGHZ 31, 43; NJW-RR 1993, 122; NJW-RR 2020, 868).


Kernaussage: Gerichte dürfen Internet-Recherchen nicht einfach als offenkundig behandeln, ohne die Parteien anzuhören – es sei denn, die Tatsachen sind den Parteien ohnehin geläufig und ihre Relevanz ist evident.

KI INHALT
Gericht muss Parteien vor Nutzung offenkundiger Internet-Tatsachen gem. § 291 ZPO anhören, es sei denn, Umstände sind den Parteien bekannt und entscheidungserheblich.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Gebrauchtwagen
STICHWORT
offenkundige Tatsache bei Veröffentlichung im Internet
Nichtzulassungsbeschwerde
Gehörsverletzung
sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
Konzernzurechnung
Internetfundstellen
Beweisverwertung
NORM
§ 139 ZPO
§ 291 ZPO
Art 103 Abs. 1 GG
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
27.01.2022
AKTENZEICHEN
III ZR 195/20
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:270122BIIIZR195.20.0
LIEFERUNG
27.05.2026
ÄNDERUNG
04.06.2026 14:59:46