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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Düsseldorf, 04.08.2020 - 11 O 208/19

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Makler von den Auftraggebern (die nicht seine Vertragspartner sind) keine Auskunft über abgeschlossene Kaufverträge oder Ferienwohnungsverträge verlangen kann, um seinen Provisionsanspruch vorzubereiten. Der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB scheitert daran, dass die Auftraggeber nicht passivlegitimiert sind, da sie nicht Partei des Maklervertrags waren.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Makler begehrt von den Auftraggebern (die nicht seine Vertragspartner sind) Auskunft darüber,

  • wann und zu welchem Kaufpreis bestimmte Kaufverträge abgeschlossen wurden,
  • mit welchen Kunden und zu welchen Preisen Ferienwohnungsverträge in einem bestimmten Objekt geschlossen wurden. Er stützt seinen Anspruch auf § 242 BGB (Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Provisionsanspruchs).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Düsseldorf hat den Auskunftsanspruch abgelehnt. Die Klageanträge sind zwar hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), aber der materielle Anspruch besteht nicht.

c) Begründung des Gerichts:

  • Ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB setzt voraus, dass zwischen den Parteien Rechtsbeziehungen bestehen, die eine solche Pflicht rechtfertigen.
  • Hier sind die Auftraggeber nicht Vertragspartner des Maklervertrags und daher für den geltend gemachten Provisionsanspruch nicht passivlegitimiert (d. h., sie sind nicht die richtigen Anspruchsgegner).
  • Ein allgemeiner Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Provisionsanspruchs scheitert daher an der fehlenden vertraglichen Beziehung zwischen Makler und Auftraggebern.

Rechtsgrundlagen:

  • § 242 BGB (Treu und Glauben)
  • § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Bestimmtheit des Klageantrags)
  • BGH-Rechtsprechung (NJW-RR 12, 872; NJW-RR 90, 1370) zur Auslegung von Auskunftsansprüchen.
KI INHALT
Auskunftsanspruch eines Maklers gegen Auftraggeber nach § 242 BGB: Klageantrag ist hinreichend bestimmt; Auskunftspflicht besteht nur bei bestehenden Rechtsbeziehungen und Ungewissheit über Rechte, nicht zur Vorbereitung von Provisionsansprüchen gegen Dritte.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Auskunftsanspruch des Maklers zur Vorbereitung des Provisionsanspruchs
Stufenklage
Maklervertrag
Kundenschutzklausel
Quellenschutzklausel
Kausalität der Maklerleistung
Passivlegitimation
FUNDSTELLE
EversOK
NORM
§ 242 BGB
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
§ 652 Abs. 1 BGB
§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO
§ 709 ZPO.
REDAKTION
GERICHT
LG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
04.08.2020
AKTENZEICHEN
11 O 208/19
ECLI
ECLI:DE:LGD:2020:0804.11O208.19.00
LIEFERUNG
27.05.2026
ÄNDERUNG
17.06.2026 16:39:18