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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Makler von den Auftraggebern (die nicht seine Vertragspartner sind) keine Auskunft über abgeschlossene Kaufverträge oder Ferienwohnungsverträge verlangen kann, um seinen Provisionsanspruch vorzubereiten. Der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB scheitert daran, dass die Auftraggeber nicht passivlegitimiert sind, da sie nicht Partei des Maklervertrags waren.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Makler begehrt von den Auftraggebern (die nicht seine Vertragspartner sind) Auskunft darüber,
- wann und zu welchem Kaufpreis bestimmte Kaufverträge abgeschlossen wurden,
- mit welchen Kunden und zu welchen Preisen Ferienwohnungsverträge in einem bestimmten Objekt geschlossen wurden. Er stützt seinen Anspruch auf § 242 BGB (Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Provisionsanspruchs).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Düsseldorf hat den Auskunftsanspruch abgelehnt. Die Klageanträge sind zwar hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), aber der materielle Anspruch besteht nicht.
c) Begründung des Gerichts:
- Ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB setzt voraus, dass zwischen den Parteien Rechtsbeziehungen bestehen, die eine solche Pflicht rechtfertigen.
- Hier sind die Auftraggeber nicht Vertragspartner des Maklervertrags und daher für den geltend gemachten Provisionsanspruch nicht passivlegitimiert (d. h., sie sind nicht die richtigen Anspruchsgegner).
- Ein allgemeiner Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Provisionsanspruchs scheitert daher an der fehlenden vertraglichen Beziehung zwischen Makler und Auftraggebern.
Rechtsgrundlagen:
- § 242 BGB (Treu und Glauben)
- § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Bestimmtheit des Klageantrags)
- BGH-Rechtsprechung (NJW-RR 12, 872; NJW-RR 90, 1370) zur Auslegung von Auskunftsansprüchen.