vorhergehend OLG Linz, 13.03.2024 - 2 R 19/24p-32 -; LG Salzburg, 29.12.2023 - 10 Cg 125/22y-28 -;
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH bestätigt, dass ein Geschäftsherr zwar nicht verpflichtet ist, ein vermitteltes Geschäft abzuschließen. Hat er dies jedoch getan und führt er es nicht aus, muss er nachweisen, dass die Ausführung aufgrund späterer Umstände ohne sein Verschulden unmöglich oder unzumutbar geworden ist, um sich von der Provisionspflicht zu befreien.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler (Vermittler) verlangt von seinem Geschäftsherrn (Auftraggeber) die Zahlung der vereinbarten Provision aus einem vermittelten Immobiliengeschäft. Der Geschäftsherr weigert sich, da er das Geschäft zwar abgeschlossen, aber nicht ausgeführt hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH entscheidet, dass der Geschäftsherr die Provision schuldet, es sei denn, er kann beweisen, dass die Nichterfüllung des abgeschlossenen Geschäfts auf Umstände zurückzuführen ist, die nachträglich eingetreten sind, nicht von ihm zu vertreten sind und die Ausführung unmöglich oder unzumutbar machen.
c) Begründung des Gerichts:
- Grundsätzlich besteht keine Pflicht des Geschäftsherrn, das vermittelte Geschäft abzuschließen.
- Wurde das Geschäft jedoch abgeschlossen, entsteht die Provisionspflicht des Geschäftsherrn gegenüber dem Makler.
- Eine Befreiung von dieser Pflicht ist nur möglich, wenn der Geschäftsherr darlegt und beweist, dass die Ausführung ohne sein Verschulden scheitert (z. B. wegen höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Hindernisse).
- Die Beweislast liegt dabei beim Geschäftsherrn.