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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 04.07.2024 - 5 Ob 87/24s – Immobilien –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorhergehend OLG Linz, 13.03.2024 - 2 R 19/24p-32 -; LG Salzburg, 29.12.2023 - 10 Cg 125/22y-28 -;

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH bestätigt, dass ein Geschäftsherr zwar nicht verpflichtet ist, ein vermitteltes Geschäft abzuschließen. Hat er dies jedoch getan und führt er es nicht aus, muss er nachweisen, dass die Ausführung aufgrund späterer Umstände ohne sein Verschulden unmöglich oder unzumutbar geworden ist, um sich von der Provisionspflicht zu befreien.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler (Vermittler) verlangt von seinem Geschäftsherrn (Auftraggeber) die Zahlung der vereinbarten Provision aus einem vermittelten Immobiliengeschäft. Der Geschäftsherr weigert sich, da er das Geschäft zwar abgeschlossen, aber nicht ausgeführt hat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH entscheidet, dass der Geschäftsherr die Provision schuldet, es sei denn, er kann beweisen, dass die Nichterfüllung des abgeschlossenen Geschäfts auf Umstände zurückzuführen ist, die nachträglich eingetreten sind, nicht von ihm zu vertreten sind und die Ausführung unmöglich oder unzumutbar machen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Grundsätzlich besteht keine Pflicht des Geschäftsherrn, das vermittelte Geschäft abzuschließen.
  • Wurde das Geschäft jedoch abgeschlossen, entsteht die Provisionspflicht des Geschäftsherrn gegenüber dem Makler.
  • Eine Befreiung von dieser Pflicht ist nur möglich, wenn der Geschäftsherr darlegt und beweist, dass die Ausführung ohne sein Verschulden scheitert (z. B. wegen höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Hindernisse).
  • Die Beweislast liegt dabei beim Geschäftsherrn.
KI INHALT
Der Geschäftsherr muss das vermittelte Geschäft nicht abschließen, aber bei Nichtausführung die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit ohne sein Verschulden beweisen, um der Provisionspflicht zu entgehen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Immobilien
STICHWORT
Maklerprovision
Immobilienmakler
Kaufvertragsrücktritt
Provisionsentfall
zugesicherte Eigenschaften
Elektroinstallationsmängel
FUNDSTELLE
NORM
§ 468 Abs. 2 ÖZPO
§ 50 ÖZPO
§ 41 ÖZPO
§ 7 Abs. 2 MaklerG
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
04.07.2024
AKTENZEICHEN
5 Ob 87/24s
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2024:0050OB00087.24S.0704.000
LIEFERUNG
27.05.2026
ÄNDERUNG
04.06.2026 15:02:44