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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 25.01.2023 - 8 ObA 77/22i

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass nicht jede Ordnungswidrigkeit eines Arbeitnehmers einen Entlassungsgrund darstellt. Vielmehr muss die Pflichtverletzung so schwerwiegend sein, dass dem Arbeitgeber selbst eine weitere Zusammenarbeit während der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Dienstgeber (Arbeitgeber) begehrt die sofortige Entlassung eines Dienstnehmers (Arbeitnehmers) aufgrund einer Ordnungswidrigkeit. Der Arbeitnehmer wehrt sich gegen die Entlassung, da nicht jede Pflichtverletzung einen Entlassungsgrund darstelle.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigt, dass eine Entlassung nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers so gravierend ist, dass dem Arbeitgeber selbst eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses während der Kündigungsfrist unzumutbar wäre. Nicht jede Ordnungswidrigkeit rechtfertigt daher eine Entlassung.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass eine Entlassung ein außerordentliches Mittel ist, das nur bei schweren Verstößen gegen die Interessen des Arbeitgebers Anwendung finden darf. Die bloße Verletzung von Betriebsregeln oder kleinere Pflichtverstöße reichen dafür nicht aus. Vielmehr muss die Vertrauensbasis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachhaltig zerstört sein, um eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen.

KI INHALT
Nicht jede Ordnungswidrigkeit rechtfertigt eine Entlassung – nur bei schwerer Verletzung der Arbeitgeberinteressen ist eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wichtiger Grund
COVID-19-Pandemie
Entlassung wegen Freizeitverhalten
Vertrauensunwürdigkeit
Dienstfreistellung
Treuepflicht des Arbeitnehmers
Besuch einer Sportschützenveranstaltung
FUNDSTELLE
NORM
§ 27 Nr. 1 AngG
§ 735 Abs. 3 ASVG
§ 3 ORF-Gesetz
§ 502 Abs. 1 ÖZPO
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
25.01.2023
AKTENZEICHEN
8 ObA 77/22i
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0029095
LIEFERUNG
27.05.2026
ÄNDERUNG
04.06.2026 15:07:03