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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 18.10.2022 - 4 Ob 84/22i

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH (Oberste Gerichtshof) hat in seinem Urteil vom 18.10.2022 (4 Ob 84/22i) klargestellt, dass die Beurteilung, ob ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vorliegt, auf einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls beruht. Maßgeblich ist dabei vor allem die wirtschaftliche Unselbständigkeit der betroffenen Person.


a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei (vermutlich ein Kläger oder eine klagende Institution) begehrt die Anerkennung eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses für eine bestimmte Person. Der Anspruch könnte sich aus einem Vertragsverhältnis oder gesetzlichen Regelungen (z. B. Sozialversicherungs- oder Arbeitsrecht) ergeben, wobei die genauen Parteien und der konkrete Anlass aus dem Auszug nicht hervorgehen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH hat bestätigt, dass die Prüfung eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses individuell und umfassend zu erfolgen hat. Es gibt keine starren Kriterien; stattdessen müssen alle relevanten Faktoren gewichtet werden.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf den Grundsatz, dass die wirtschaftliche Abhängigkeit der entscheidende Indikator ist. Auch wenn andere Faktoren (z. B. persönliche Abhängigkeit, Eingliederung in eine Organisation) eine Rolle spielen können, kommt der wirtschaftlichen Unselbständigkeit primäre Bedeutung zu. Eine schematische Betrachung verbietet sich – stattdessen ist eine Einzelfallabwägung erforderlich.

KI INHALT
Arbeitnehmerähnliches Verhältnis erfordert wirtschaftliche Unselbständigkeit – Umstände des Einzelfalls sind in ihrer Gesamtheit zu betrachten.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Weisungsgebundenheit
Konkurrenzklausel
Arbeitnehmerähnlichkeit
wirtschaftliche Unselbstständigkeit
Scheinselbstständigkeit
Geschäftspartnervertrag
Revisionsrekurs
Gerichtsbesetzung
FUNDSTELLE
NORM
§ 45 JN
§ 7a JN
§ 51 ASGG
§ 37 ASGG
§ 1313a ABGB
§ 502 ÖZPO
§ 528 ÖZPO
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
18.10.2022
AKTENZEICHEN
4 Ob 84/22i
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2022:0040OB00084.22I.1018.000
LIEFERUNG
27.05.2026
ÄNDERUNG
27.05.2026 15:34:47