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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf eine Berufsunfähigkeitspension allein die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich sind – selbst wenn der Versicherte trotz bereits bestehender Invalidität weiterhin berufstätig bleibt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherter beantragt eine Berufsunfähigkeitspension aus der gesetzlichen Sozialversicherung (Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit). Fraglich ist, ob sein weiterhin ausgeübter Beruf trotz Invalidität den Anspruch ausschließt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigt, dass für die Zuerkennung der Pension ausschließlich die Umstände im Zeitpunkt der Antragstellung relevant sind. Die vorherige oder fortgesetzte Berufstätigkeit trotz Invalidität ist unbeachtlich.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf den klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelungen: Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (z. B. geminderte Arbeitsfähigkeit) muss sich an der Situation zum Zeitpunkt des Antrages orientieren. Frühere oder spätere Tätigkeiten des Versicherten haben darauf keinen Einfluss. Dies dient der Rechtssicherheit und vermeidet willkürliche Differenzierungen.
Quelle: OGH, 29.03.2022 – 10 Ob S8/22g