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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 29.03.2022 - 10 Ob S8/22g – Berufsunfähigkeitspension –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf eine Berufsunfähigkeitspension allein die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich sind – selbst wenn der Versicherte trotz bereits bestehender Invalidität weiterhin berufstätig bleibt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherter beantragt eine Berufsunfähigkeitspension aus der gesetzlichen Sozialversicherung (Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit). Fraglich ist, ob sein weiterhin ausgeübter Beruf trotz Invalidität den Anspruch ausschließt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigt, dass für die Zuerkennung der Pension ausschließlich die Umstände im Zeitpunkt der Antragstellung relevant sind. Die vorherige oder fortgesetzte Berufstätigkeit trotz Invalidität ist unbeachtlich.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf den klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelungen: Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (z. B. geminderte Arbeitsfähigkeit) muss sich an der Situation zum Zeitpunkt des Antrages orientieren. Frühere oder spätere Tätigkeiten des Versicherten haben darauf keinen Einfluss. Dies dient der Rechtssicherheit und vermeidet willkürliche Differenzierungen.


Quelle: OGH, 29.03.2022 – 10 Ob S8/22g

KI INHALT
Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeitspension sind die Voraussetzungen auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen, selbst wenn der Versicherte trotz Invalidität weiter arbeitet.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Berufsunfähigkeitspension
STICHWORT
Zeitpunktbezogene Berufsbeurteilung
außerordentliche Revision
Stichtagsprinzip
Verweisbarkeit auf niedrigere Beschäftigungsgruppe
Berufsunfähigkeitspension
FUNDSTELLE
NORM
§ 502 Abs. 1 ÖZPO
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
29.03.2022
AKTENZEICHEN
10 Ob S8/22g
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084509
LIEFERUNG
27.05.2026
ÄNDERUNG
27.05.2026 15:38:52