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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 27.01.2022 - 9 ObA 142/21d

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass eine Antwort des Unternehmers auf eine Forderung des Handelsvertreters (HV) bereits dann vorliegt, wenn sie eine inhaltliche Stellungnahme zur Forderung enthält und die Haltung des Unternehmers offenlegt. Eine abschließende oder ausdrücklich zustimmende/ablehnende Äußerung ist nicht erforderlich.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von einem Unternehmer eine klare Antwort auf eine von ihm erhobene Forderung. Die Frage ist, unter welchen Voraussetzungen eine solche Antwort als „Antwort“ im rechtlichen Sinne gilt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass eine Antwort des Unternehmers bereits dann vorliegt, wenn sie eine inhaltliche Stellungnahme zur Forderung des HV enthält und dessen Haltung dazu offenlegt. Nicht erforderlich ist, dass sich der Unternehmer abschließend oder ausdrücklich zustimmend oder ablehnend äußert.

c) Begründung des Gerichts: Die gesetzliche Regelung und ihr Zweck geben keinen Anlass für eine engere Auslegung, die eine abschließende oder ausdrücklich zustimmende/ablehnende Äußerung verlangt. Vielmehr reicht es aus, wenn der Unternehmer inhaltlich zur Forderung Stellung nimmt und seine Position dazu erkennen lässt.

KI INHALT
Eine Antwort des Unternehmers muss eine inhaltliche Stellungnahme zur Forderung des HV enthalten, ohne dass eine abschließende oder ablehnende Äußerung erforderlich ist.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Aktenwidrigkeit
Beweisrüge unzulässig
Vertragsauslegung
Abtretungsvertrag
Verjährungshemmung
außerordentliche Revision
FUNDSTELLE
NORM
§ 508a Abs. 2 S. 2 ÖZPO
§ 502 Abs. 1 ÖZPO
§ 18 Abs. 3 HVertrG
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
27.01.2022
AKTENZEICHEN
9 ObA 142/21d
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2022:009OBA00142.21D.0127.000
LIEFERUNG
27.05.2026
ÄNDERUNG
27.05.2026 15:42:57