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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH hat entschieden, dass eine Klausel im Vertrag eines Handelsvertreters (HV), die diesem selbst bei unberechtigter Vertragsbeendigung durch den Geschäftsherrn jeden Anspruch auf Folgeprovision oder Ausgleich abspennt, sittenwidrig und damit unwirksam ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) wendet sich gegen eine Verzichtsklausel in seinem Vertrag mit dem Geschäftsherrn. Die Klausel sieht vor, dass der HV auch bei einer unrechtmäßigen Kündigung durch den Geschäftsherrn auf alle Folgeprovisionen und Ausgleichsansprüche (z. B. nach § 24 HVertrG) verzichtet. Der HV begehrt die Feststellung, dass diese Klausel unwirksam ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die Verzichtsklausel für sittenwidrig (§ 879 ABGB) und damit für unwirksam erklärt.
c) Begründung des Gerichts: Der OGH argumentiert, dass eine solche Klausel den HV unangemessen benachteiligt, da sie ihm selbst bei einer unberechtigten Vertragsauflösung durch den Geschäftsherrn jede Entschädigung vorenthält. Dies verstoße gegen die gute Sitten, weil der HV damit sein gesetzlich geschütztes Recht auf Ausgleichs- oder Provisionsansprüche (z. B. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses) pauschal und ohne Gegenleistung aufgibt. Eine solche einseitige Benachteiligung sei mit dem Gebot der Vertragsgerechtigkeit nicht vereinbar.