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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Handelsagent oder Gesellschafter hat keinen Anspruch auf eidliche Angabe von Provisionen oder Rabatten, aber einen Anspruch auf Vorlage einer Abrechnung. Er darf sein Klagebegehren zunächst unbeziffert formulieren und kann es nach Vorlage der Abrechnung konkretisieren.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsagent oder ein bürgerlich-rechtlicher Gesellschafter begehrt von seinem Geschäftsherrn bzw. Mitgesellschafter die Vorlage einer Abrechnung über Provisionen oder Rabatte, um darauf basierend einen Zahlungsanspruch geltend zu machen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH hat entschieden, dass kein Anspruch auf eidliche Angabe der Höhe der Provision oder des Rabatts besteht. Allerdings hat der Kläger einen Anspruch auf Vorlage einer Abrechnung. Zudem darf er sein Klagebegehren zunächst unbeziffert formulieren (ähnlich der Stufenklage) und es nach Vorlage der Abrechnung auf eine bestimmte Geldsumme ändern.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO). Es verweist darauf, dass zwar keine eidliche Angabe verlangt werden kann, aber die Vorlage einer Abrechnung notwendig ist, um den Anspruch konkretisieren zu können. Die Möglichkeit, das Klagebegehren zunächst unbeziffert zu formulieren, entspricht dabei dem Vorgehen bei einer Stufenklage (§ 254 RZPO, vergleichbar mit deutschen Prozessrecht), wonach der Kläger schrittweise vorgehen kann. § 226 ZPO, der normalerweise eine bezifferte Klage verlangt, wird hier ausnahmsweise nicht angewendet.