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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 19.06.2018 - 1 Ob 33/18m – Rechnungslegungsanspruch –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass ein Rechnungslegungsanspruch dann als erfüllt gilt, wenn die Abrechnung spätestens im Prozess vorgelegt wird.

Zusammenfassung der Entscheidung: a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger (z. B. ein Arbeitnehmer oder Dienstnehmer) verlangt von einem Schuldner (z. B. einem Arbeitgeber) die Vorlage einer Abrechnung (Rechnungslegung) – vermutlich aus einem Vertrags- oder Arbeitsverhältnis. Der Anspruch stützt sich auf gesetzliche Bestimmungen, insbesondere § 48 ASGG (Arbeiter- und Angestellten-Schiedsgerichtsgesetz).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigt, dass der Rechnungslegungsanspruch als erfüllt anzusehen ist, sobald die Abrechnung spätestens während des Prozesses vorgelegt wird.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf § 48 ASGG, der den Zeitpunkt der Erfüllung des Anspruchs regelt. Demnach genügt es, wenn die geforderte Abrechnung nicht bereits vor Prozessbeginn, sondern erst im Laufe des Verfahrens erbracht wird. Dies stellt sicher, dass der Gläubiger seine Rechte noch im Prozess durchsetzen kann, ohne dass der Anspruch vorher erfüllt sein muss.

KI INHALT
Der Rechnungslegungsanspruch ist erfüllt, wenn die Abrechnung spätestens im Prozess vorliegt (§ 48 ASGG).
ENTSCHEIDUNGSNAME
Rechnungslegungsanspruch
STICHWORT
Drittpfandbestellung
Auskunftsanspruch
Rechnungslegungspflicht
Sicherheitenhaftung
Einbringungsmaßnahmen
Saumseligkeit
FUNDSTELLE
NORM
§ 1366 ABGB
§ 502 Abs. 1 ZPO
§ 1358 ABGB
§ 1364 S. 2 ABGB
§ 1366 ABGB
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.06.2018
AKTENZEICHEN
1 Ob 33/18m
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00033.18M.0619.000
LIEFERUNG
27.05.2026
ÄNDERUNG
27.05.2026 16:36:00