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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass die Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Handelsvertretervertrags aufgrund von Krankheit nicht an einer generellen Erwerbsunfähigkeit, sondern daran zu messen ist, ob die konkret vereinbarten Tätigkeiten noch zumutbar ausgeübt werden können.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (Kläger) begehrt die Auflösung seines Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmen (Beklagten) aufgrund von Krankheit. Er stützt seinen Anspruch auf die Unzumutbarkeit der weiteren Vertragserfüllung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH bestätigt, dass die Unzumutbarkeit nicht an einer allgemeinen Erwerbsunfähigkeit als Handelsvertreter, sondern an der konkreten Vertragssituation zu messen ist. Entscheidend ist, ob die vereinbarten Tätigkeiten noch zumutbar ausgeübt werden können.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass es nicht auf eine pauschale Unfähigkeit ankommt, sondern auf die spezifischen Pflichten aus dem Vertrag. Nur wenn diese nicht mehr erfüllt werden können, liegt eine Unzumutbarkeit vor. Die Beurteilung muss daher individuell erfolgen.