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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 29.11.2016 - 9 ObA 125/16x

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass die Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Handelsvertretervertrags aufgrund von Krankheit nicht an einer generellen Erwerbsunfähigkeit, sondern daran zu messen ist, ob die konkret vereinbarten Tätigkeiten noch zumutbar ausgeübt werden können.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (Kläger) begehrt die Auflösung seines Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmen (Beklagten) aufgrund von Krankheit. Er stützt seinen Anspruch auf die Unzumutbarkeit der weiteren Vertragserfüllung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH bestätigt, dass die Unzumutbarkeit nicht an einer allgemeinen Erwerbsunfähigkeit als Handelsvertreter, sondern an der konkreten Vertragssituation zu messen ist. Entscheidend ist, ob die vereinbarten Tätigkeiten noch zumutbar ausgeübt werden können.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass es nicht auf eine pauschale Unfähigkeit ankommt, sondern auf die spezifischen Pflichten aus dem Vertrag. Nur wenn diese nicht mehr erfüllt werden können, liegt eine Unzumutbarkeit vor. Die Beurteilung muss daher individuell erfolgen.

KI INHALT
Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Handelsvertretervertrags bei Krankheit beurteilt sich nach den konkret vereinbarten Tätigkeiten, nicht nach genereller Erwerbsunfähigkeit.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Ausgleichsanspruch
Unzumutbarkeit
vorübergehende Arbeitsunfähigkeit
Leistungsfähigkeit HV
Einzelfallbeurteilung
Ex-ante Prognose
eingeschränktes Leistungskalkül
nachhaltige Verhinderung
kein Ausgleichsanspruch bei Eigenkündigung
FUNDSTELLE
NORM
§ 502 Abs. 1 ZPO
§ 508a Abs. 2 ZPO
§ 139 Abs. 1 ASVG
§ 28 Abs. 6 WAG 2007
§ 24 Abs. 3 Nr. 1 HVertrG 1993
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
29.11.2016
AKTENZEICHEN
9 ObA 125/16x
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2016:009OBA00125.16X.1129.000
LIEFERUNG
27.05.2026
ÄNDERUNG
27.05.2026 17:02:25