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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH bestätigt, dass Immobilienmakler – anders als sonstige Handelsvertreter – ohne Zustimmung des Auftraggebers Provisionen oder Belohnungen von Dritten annehmen dürfen. Zudem gilt für sie kein generelles Verbot der Doppelvertretung.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? - Beteiligte: Immobilienmakler (als Sonderform des Handelsvertreters) und deren Auftraggeber (z. B. Verkäufer/Käufer). - Streitpunkt: Darf ein Immobilienmakler von beiden Vertragsparteien (z. B. Verkäufer und Käufer) Provisionen annehmen, ohne dass der Auftraggeber dies ausdrücklich gestattet? - Rechtsgrundlage: Abweichender Handelsbrauch im Immobilienmaklerrecht im Vergleich zum allgemeinen Handelsvertreterrecht (§§ 84 ff. HGB analog).
b) Entscheidung des Gerichts: Der OGH stellt klar, dass für Immobilienmakler das sonst für Handelsvertreter geltende Verbot, ohne Einwilligung des Geschäftsherrn von Dritten Provisionen anzunehmen (§ 87 Abs. 1 HGB analog), nicht gilt. Zudem besteht für sie kein generelles Verbot der Doppelvertretung (d. h., sie dürfen beide Seiten eines Geschäfts vertreten).
c) Begründung des Gerichts: - Abweichender Handelsbrauch: Im Immobilienbereich hat sich ein abweichender Gebrauch etabliert, der es Maklern erlaubt, von beiden Seiten Provisionen zu erhalten, ohne dass dies einer ausdrücklichen Genehmigung bedarf. - Rechtsprechungskontinuität: Der OGH verweist auf frühere Entscheidungen (SZ 15/204; EvBl 68/368), die diese Ausnahme bereits anerkannt haben. - Praktische Erwägungen: Die Besonderheiten des Immobilienmarktes (z. B. übliche Courtage-Praxis) rechtfertigen diese Abweichung vom allgemeinen Handelsvertreterrecht.