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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 11.07.2016 - 5 Ob 93/16m – Wellnessbereich –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH bestätigt, dass Immobilienmakler – anders als sonstige Handelsvertreter – ohne Zustimmung des Auftraggebers Provisionen oder Belohnungen von Dritten annehmen dürfen. Zudem gilt für sie kein generelles Verbot der Doppelvertretung.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? - Beteiligte: Immobilienmakler (als Sonderform des Handelsvertreters) und deren Auftraggeber (z. B. Verkäufer/Käufer). - Streitpunkt: Darf ein Immobilienmakler von beiden Vertragsparteien (z. B. Verkäufer und Käufer) Provisionen annehmen, ohne dass der Auftraggeber dies ausdrücklich gestattet? - Rechtsgrundlage: Abweichender Handelsbrauch im Immobilienmaklerrecht im Vergleich zum allgemeinen Handelsvertreterrecht (§§ 84 ff. HGB analog).

b) Entscheidung des Gerichts: Der OGH stellt klar, dass für Immobilienmakler das sonst für Handelsvertreter geltende Verbot, ohne Einwilligung des Geschäftsherrn von Dritten Provisionen anzunehmen (§ 87 Abs. 1 HGB analog), nicht gilt. Zudem besteht für sie kein generelles Verbot der Doppelvertretung (d. h., sie dürfen beide Seiten eines Geschäfts vertreten).

c) Begründung des Gerichts: - Abweichender Handelsbrauch: Im Immobilienbereich hat sich ein abweichender Gebrauch etabliert, der es Maklern erlaubt, von beiden Seiten Provisionen zu erhalten, ohne dass dies einer ausdrücklichen Genehmigung bedarf. - Rechtsprechungskontinuität: Der OGH verweist auf frühere Entscheidungen (SZ 15/204; EvBl 68/368), die diese Ausnahme bereits anerkannt haben. - Praktische Erwägungen: Die Besonderheiten des Immobilienmarktes (z. B. übliche Courtage-Praxis) rechtfertigen diese Abweichung vom allgemeinen Handelsvertreterrecht.

KI INHALT
Immobilienmakler dürfen ohne Einwilligung des Auftraggebers Provisionen von Dritten annehmen und unterliegen keinem grundsätzlichen Verbot der Doppelvertretung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Wellnessbereich
STICHWORT
Sachverständigenhaftung
fehlende Verbücherung Nutzungsrecht
Wellnessbereich
Vertrauensschaden
positives Erfüllungsinteresse
hypothetischer Kausalverlauf
Beweislast
Differenzschaden
Naturalrestitution
Irrtums- und Schadenersatzhaftung ex contractu
Mitverschulden
FUNDSTELLE
NORM
§ 30b Abs. 2 ÖKSchG
§ 17 WEG 2002
§ 3 MaklerG
§ 1299 ABGB
§ 872 ABGB
§ 52 ÖZPO
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
11.07.2016
AKTENZEICHEN
5 Ob 93/16m
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00093.16M.0711.000
LIEFERUNG
27.05.2026
ÄNDERUNG
27.05.2026 17:16:11