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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG München entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV), der geltend macht, der Stornohaftungszeitraum für seine vermittelten Verträge sei abgelaufen, für jeden Vertrag mit noch einbehaltenen Stornoreservebeträgen detailliert darlegen und beweisen muss, dass und wann die Haftungszeit endet bzw. geendet hat.
Im Einzelnen: a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) begehrt von seinem Geschäftsherrn die Auszahlung einbehaltener Provisionen für vermittelte Verträge. Er beruft sich darauf, dass der Stornohaftungszeitraum (Zeitraum, in dem der Geschäftsherr bei Stornierung des Vertrags die Provision zurückfordern kann) für diese Verträge abgelaufen sei. Rechtsgrundlage ist das Handelsvertreterrecht (§§ 84 ff. HGB), insbesondere die Regelungen zur Provisionshaftung bei Stornoreserven.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht weist die Klage des HV ab, soweit er nicht für jeden einzelnen Vertrag mit noch einbehaltenen Stornoreservebeträgen substantiiert darlegt und beweist, dass der Stornohaftungszeitraum abgelaufen ist. Eine pauschale Behauptung reicht nicht aus.
c) Begründung des Gerichts: Der HV trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Ende der Stornohaftung. Da der Geschäftsherr die Stornoreserve als Sicherheit einbehält, muss der HV konkret nachweisen, dass für die jeweiligen Verträge keine Stornogefahr mehr besteht (z. B. durch Ablauf der vertraglich oder gesetzlich festgelegten Frist). Ohne diese Individualisierung kann der Anspruch auf Provision nicht durchgesetzt werden.