Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG München, 01.06.2026 - 22 O 11468/25 – Pingus 20 –

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG München entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV), der geltend macht, der Stornohaftungszeitraum für seine vermittelten Verträge sei abgelaufen, für jeden Vertrag mit noch einbehaltenen Stornoreservebeträgen detailliert darlegen und beweisen muss, dass und wann die Haftungszeit endet bzw. geendet hat.


Im Einzelnen: a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) begehrt von seinem Geschäftsherrn die Auszahlung einbehaltener Provisionen für vermittelte Verträge. Er beruft sich darauf, dass der Stornohaftungszeitraum (Zeitraum, in dem der Geschäftsherr bei Stornierung des Vertrags die Provision zurückfordern kann) für diese Verträge abgelaufen sei. Rechtsgrundlage ist das Handelsvertreterrecht (§§ 84 ff. HGB), insbesondere die Regelungen zur Provisionshaftung bei Stornoreserven.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht weist die Klage des HV ab, soweit er nicht für jeden einzelnen Vertrag mit noch einbehaltenen Stornoreservebeträgen substantiiert darlegt und beweist, dass der Stornohaftungszeitraum abgelaufen ist. Eine pauschale Behauptung reicht nicht aus.

c) Begründung des Gerichts: Der HV trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Ende der Stornohaftung. Da der Geschäftsherr die Stornoreserve als Sicherheit einbehält, muss der HV konkret nachweisen, dass für die jeweiligen Verträge keine Stornogefahr mehr besteht (z. B. durch Ablauf der vertraglich oder gesetzlich festgelegten Frist). Ohne diese Individualisierung kann der Anspruch auf Provision nicht durchgesetzt werden.

KI INHALT
Handelsvertreter müssen bei Stornohaftung für jeden Vertrag substantiiert darlegen und beweisen, dass die Haftungszeit abgelaufen ist.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Pingus 20
STICHWORT
Darlegung des Auszahlungsanspruchs
Anspruch auf Auszahlung der Stornoreserve
Stornoreserve
Provisionshaftung
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 128 Abs. 3 ZPO
§ 249 BGB
§ 92 ZPO
§ 709 S. 2 ZPO
REDAKTION
GERICHT
LG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
01.06.2026
AKTENZEICHEN
22 O 11468/25
ECLI
LIEFERUNG
03.06.2026
ÄNDERUNG
04.06.2026 15:26:58