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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) einem Unternehmen neue Kunden zuführt, wenn er aufgrund einer vom Geschäftsführer erhaltenen Liste die dort genannten Unternehmen kontaktiert und diese daraufhin erstmals Kunden des Unternehmens werden – selbst wenn die Liste aus einer früheren Tätigkeit des Geschäftsführers stammt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) führt für ein Unternehmen neue Kunden zu, indem er eine vom Geschäftsführer bereitgestellte Liste (mit Adressen und Namen) nutzt, um die dort genannten Unternehmen zu kontaktieren. Die Liste stammte aus der früheren Tätigkeit des Geschäftsführers für ein anderes Unternehmen. Streitig war, ob dies als "Neukundenzuführung" durch den HV anzusehen ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH bestätigt, dass der HV in diesem Fall tatsächlich neue Kunden zuführt. Die Herkunft der Liste (hier: aus früherer Tätigkeit des Geschäftsführers) spielt keine Rolle.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass es entscheidend darauf ankommt, dass der HV die Unternehmen aufgrund der Liste kontaktiert und diese dadurch erstmals zu Kunden des Unternehmens werden. Die Liste selbst ist nur das Mittel zur Zuführung, nicht deren Ursprung. Die Neukundenzuführung liegt somit in der aktiven Tätigkeit des HV.