Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH bestätigt, dass der Begriff des Handelsvertreters (§ 1 HVertrG) weit auszulegen ist und auch die Vermittlung von Vermittlungstätigkeiten umfasst.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) begehrt die Anerkennung seiner Tätigkeit als Handelsvertretung. Fraglich ist, ob die Vermittlung von Vermittlungstätigkeiten unter den Anwendungsbereich des Handelsvertretergesetzes (HVertrG) fällt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Oberste Gerichtshof (OGH) entscheidet, dass die Tätigkeit des HV – auch wenn sie in der Vermittlung von Vermittlungstätigkeiten besteht – vom Anwendungsbereich des § 1 HVertrG erfasst ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf den weiten Wortlaut des § 1 Abs 1 HVertrG, der allgemein von der „Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften“ spricht (mit Ausnahme unbeweglicher Sachen). Der Begriff des HV sei nicht auf Warenvertreter beschränkt, sondern umfasse alle, die ständig mit der Vermittlung oder dem Abschluss irgendwelcher Geschäfte betraut sind. Die Besonderheit, dass hier die Vermittlung selbst Gegenstand der Tätigkeit ist, stehe der Anwendung des HVertrG nicht entgegen.