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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 27.01.2016 - 7 Ob 156/15i – Handelsvertreterdeckung –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH bestätigt, dass der Begriff des Handelsvertreters (§ 1 HVertrG) weit auszulegen ist und auch die Vermittlung von Vermittlungstätigkeiten umfasst.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) begehrt die Anerkennung seiner Tätigkeit als Handelsvertretung. Fraglich ist, ob die Vermittlung von Vermittlungstätigkeiten unter den Anwendungsbereich des Handelsvertretergesetzes (HVertrG) fällt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Oberste Gerichtshof (OGH) entscheidet, dass die Tätigkeit des HV – auch wenn sie in der Vermittlung von Vermittlungstätigkeiten besteht – vom Anwendungsbereich des § 1 HVertrG erfasst ist.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf den weiten Wortlaut des § 1 Abs 1 HVertrG, der allgemein von der „Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften“ spricht (mit Ausnahme unbeweglicher Sachen). Der Begriff des HV sei nicht auf Warenvertreter beschränkt, sondern umfasse alle, die ständig mit der Vermittlung oder dem Abschluss irgendwelcher Geschäfte betraut sind. Die Besonderheit, dass hier die Vermittlung selbst Gegenstand der Tätigkeit ist, stehe der Anwendung des HVertrG nicht entgegen.

KI INHALT
Der OGH bestätigt, dass der Begriff des Handelsvertreters (§ 1 HVertrG) weit zu verstehen ist und auch die Vermittlung von Dienstleistungen oder anderen Geschäften umfasst, solange keine unbeweglichen Sachen betroffen sind.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Handelsvertreterdeckung
STICHWORT
Rechtsschutzversicherung
Handelsvertreterrecht
Risikoausschluss
Arbeitnehmerähnlichkeit
Strukturvertrieb
Leitungsvergütung
Provisionsansprüche
FUNDSTELLE
NORM
§ 1 HVertrG
§ 26a HVertrG
§ 51 Abs. 3 Nr. 2 ASGG
§ 915 ABGB
Art 7.1.5 ARB 2003
Art 23.1.1 ARB 2003
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.01.2016
AKTENZEICHEN
7 Ob 156/15i
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2016:0070OB00156.15I.0127.000
LIEFERUNG
03.06.2026
ÄNDERUNG
03.06.2026 14:43:49